(1) Mit § 15 Abs. 1 lit. a zweiter Fall und § 16 des Gesetzes LGBl Nr 41/1973 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Anzeigepflicht nach § 16 verletzt (§ 15 Abs. 1 lit. a zweiter Fall).
2. Sportlehrer, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausüben, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen (§ 16 Abs. 1).
3. Die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß (§ 16 Abs. 2).
(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 6/1990 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Die Zusammensetzung des Landessportrates ist für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Funktionsdauer den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. § 10 Abs. 3 und 4 (§ 10 Abs. 3 und 5 neu) gilt sinngemäß.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 8 (§ 15 Abs. 2) ist hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) eingetreten sind.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
a) die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;
b) die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. 4. 2004, S 77, und
c) die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22.
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
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