(1) Der in Kärnten oder durch Kärntner ausgeübte Sport wird vom Land Kärnten durch Beiträge, Sachleistungen oder Beratungen gefördert.
(2) Beiträge werden insbesondere geleistet für
a) Breiten- und Gesundheitssport;
b) Leistungs- und Spitzensport;
c) Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Sportstätten;
d) Sportveranstaltungen;
e) Tätigkeit von Sportverbänden und Sportvereinen;
f) Anschaffung von Materialien für Sportverbände und Sportvereine.
(3) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land darauf zu achten, dass hierdurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der sportlichen Tätigkeit in keiner Weise beschnitten werden. Auf größtmögliche Transparenz und Ausgewogenheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Menschen ist Bedacht zu nehmen.
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