§ 6 § 6
In Kraft seit 11. Oktober 1997
Up-to-date
Die Gemeinden und die durch Landesgesetz eingerichteten sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Landesregierung über ihr Verlangen mitzuteilen, welche Maßnahme nach § 1 Abs. 2 von ihnen in einem bestimmten Zeitraum mit welchen Beträgen gefördert wurden.
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