§ 15 § 15
In Kraft seit 05. Juli 2024
Up-to-date
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die Anzeigepflicht nach § 12 verletzt;
b) eine Sportlehrertätigkeit trotz Untersagung ausübt;
c) einer Verfügung nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.
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