(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu untersagen, wenn
a) die Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit,
b) die Verläßlichkeit,
c) die körperliche Eignung für die auszuübende Tätigkeit und
d) die fachliche Befähigung zur Unterweisung in der betreffenden Sportart nicht gegeben sind. Die fachliche Befähigung gilt jedenfalls als erbracht, wenn beim jeweiligen Fachverband, einer Ausbildungsorganisation oder bei der Bundessportakademie eine Instruktorausbildung abgeschlossen wurde. Eine gleichwertige Ausbildung oder Praxis ist zu berücksichtigen.
(2a) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der erforderlichen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 105/2019, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(4) Nachweise über berufliche Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, sind inländischen Befähigungsnachweisen gleichzuhalten, wenn durch sie eine den Anforderungen des Abs. 2 lit. d insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz entsprechende fachliche Befähigung nachgewiesen wird.
(5) Abweichend von Abs. 4 erfolgt die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sportlehrern im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die Qualifikationen der Sportlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.
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