§ 13 § 13
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
Die Landesregierung hat die Ausübung der Tätigkeit als Sportlehrer im Sinne des § 12 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. b bis d nicht mehr vorliegen. Über Antrag des Betroffenen hat die Landesregierung mittels Bescheid zu entscheiden.
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