K-HSchG
§ 1Zweck
§ 2§ 2Geltungsbereich
§ 3§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4§ 4Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern
§ 5§ 5Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers
§ 6§ 6Dokumentation der Meldungen
§ 7§ 7Interne Meldekanäle, interne Meldestellen
§ 8§ 8Zugang zu internen Meldekanälen
§ 9§ 9Anforderungen an interne Meldekanäle
§ 10§ 10Aufgaben der internen Meldestelle, Verfahren
§ 11§ 11Externe Meldestelle
§ 12§ 12Zugang zur externen Meldestelle
§ 13§ 13Anforderungen an den externen Meldekanal
§ 14§ 14Aufgaben der externen Meldestelle, Verfahren
§ 15§ 15Informationspflicht
§ 16§ 16Evaluierung, statistische Erfassung, Berichtspflichten
§ 17§ 17Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
§ 18§ 18Beweislast, Haftungsbefreiung
§ 19§ 19Strafbestimmungen
§ 20§ 20Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 21§ 21Verweisungen
§ 22§ 22Eigener Wirkungsbereich
§ 23§ 23Inkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt
a) die Einrichtung von Meldekanälen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger durch Landesgesetz geregelter juristischer Personen,
b) die Einrichtung eines Meldekanales für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind,
c) das mit Meldungen nach lit. a und b verbundene Verfahren, und
d) den Schutz von Hinweisgebern und sonstigen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen vor Benachteiligungen in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind.
§ 2 § 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte der Europäischen Union fallen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführt sind und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
a) öffentliches Auftragswesen;
b) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
c) Produktsicherheit und Produktkonformität;
d) Verkehrssicherheit;
e) Umweltschutz;
f) Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit;
g) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz;
h) öffentliche Gesundheit;
i) Verbraucherschutz;
j) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne des Art. 26 Abs. 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.
(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und als die Meldung von Verstößen nicht durch diese Rechtsakte oder Landesgesetze verbindlich geregelt ist.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für anonyme Meldungen. Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, haben jedoch Anspruch auf den mit diesem Gesetz zusammenhängenden Schutz, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 4 besteht.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) den Schutz von Verschlusssachen,
b) den Schutz der anwaltlichen, notariellen und ärztlichen Verschwiegenheitspflichten,
c) das richterliche Beratungsgeheimnis,
d) das Strafprozessrecht.
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 3 § 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verstöße sind Handlungen und Unterlassungen, die
a) rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und den Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den Geltungsbereich nach § 2 fallen, oder
b) dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Union und der Bereiche des Unionsrechts, die in den Geltungsbereich nach § 2 fallen, zuwiderlaufen.
(2) Informationen über Verstöße sind Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
(3) Eine Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße.
(4) Eine interne Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1. Eine externe Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an die zuständige Behörde nach § 11.
(5) Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt, insbesondere
a) Dienst- oder Arbeitnehmer und überlassene Arbeitnehmer sowie ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
b) bezahlte oder unbezahlte Praktikanten, Lehrlinge und sonst Auszubildende,
c) Selbständige,
d) Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder,
e) Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten, und
f) Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
(6) Eine betroffene Person ist eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist.
(7) Folgemaßnahmen sind von einer internen oder externen Meldestelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Einziehung von Mitteln oder zum Abschluss des Verfahrens.
(8) Eine Rückmeldung ist die Unterrichtung des Hinweisgebers über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.
(9) Offenlegung ist das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße.
(10) Beruflicher Kontext sind laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden.
(11) Ein Mittler ist eine natürliche Person, die einen Hinweisgeber bei dem Meldeverfahren in einem beruflichen Zusammenhang unterstützt und deren Unterstützung vertraulich sein sollte.
(12) Vergeltungsmaßnahmen sind direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
(13) Sonstige in diesem Gesetz verwendete Begriffe sind, wenn sie auch in der Richtlinie (EU) 2019/1937 verwendet werden, im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.
§ 4 § 4 Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern
(1) Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Hinweisgebung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Hinweisgeber, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union oder an Meldestellen, die den nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen vergleichbar sind, melden, sind in gleicher Weise zur Inanspruchnahme des Schutzes berechtigt, wie Personen, die eine Meldung über einen externen Meldekanal nach § 11 abgeben.
§ 5 § 5 Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers
(1) Die Identität des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers und die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist dem Hinweisgeber vor der Offenlegung unter schriftlicher Darlegung der Gründe hierfür mitzuteilen, dass eine Offenlegung seiner Identität beabsichtigt ist, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden.
(3) Die Abs. 1 bis 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
(4) Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Gesetzes (§ 1) und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.
§ 6 § 6 Dokumentation der Meldungen
(1) Die internen und externen Meldestellen haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach § 5 und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.
(2) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Anwendung eines technischen Hilfsmittels aufgezeichnet werden, können durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen und genauen Niederschrift dokumentiert werden. Wird eine Niederschrift erstellt, so ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(3) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls zu dokumentieren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Erfolgt die Meldung mündlich in Form einer physischen Zusammenkunft, so ist das Gespräch mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder durch Erstellung eines genauen Protokolls über die Zusammenkunft zu dokumentieren; im letztgenannten Fall gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
2. Abschnitt Interne Meldungen und Folgemaßnahmen
§ 7 § 7 Interne Meldekanäle, interne Meldestellen
(1) Folgende juristische Personen haben bei sich interne Meldekanäle einzurichten, über die Meldungen von Verstößen an eine interne Meldestelle abgegeben werden können:
a) das Land;
b) Gemeinden, mit Ausnahme von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern oder weniger als 50 Dienstnehmern;
c) Gemeindeverbände, mit Ausnahme von Gemeindeverbänden mit weniger als 50 Dienstnehmern oder denen Gemeinden mit in Summe weniger als 10.000 Einwohner angehören;
d) sonstige durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper und durch Landesgesetz geregelte juristische Personen, mit Ausnahme von solchen mit weniger als 50 Arbeiternehmern.
Bei Rechtsträgern mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender, Anzahl an Beschäftigten ist die Mindestanzahl an Dienstnehmern aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während jener drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war.
(2) Interne Meldekanäle können auch unter Heranziehung Dritter bereitgestellt werden. Im Falle der Heranziehung Dritter ist sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an die internen Meldekanäle (§ 9) eingehalten werden.
(3) Juristische Personen nach Abs. 1 haben nach den für sie geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften eine Organisationseinheit und innerhalb dieser nach den für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften geeignete und unparteiische Dienstnehmer bzw. Arbeitnehmer zu benennen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle (§§ 9 und 10) betraut sind.
(4) Für das Land (Abs. 1 lit. a) wird das Amt der Landesregierung mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut. Es sind interne Meldekanäle einzurichten, die von den externen Meldekanälen (§ 13) getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
(5) Interne Meldekanäle können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Meldekanälen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
§ 8 § 8 Zugang zu internen Meldekanälen
(1) Zugang zu internen Meldekanälen einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 haben natürliche Personen nach § 3 Abs. 5 lit. a, b und f, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Juristische Personen nach § 7 Abs. 1 haben den meldeberechtigten Personen (Abs. 1) zweckdienliche Informationen über die Nutzung interner Meldekanäle und deren Modalitäten bereitzustellen, insbesondere auch um zu erreichen, dass Meldungen bevorzugt über interne Meldekanäle statt über externe Meldekanäle abgegeben werden. Ferner haben sie Informationen über die Verfahren für Meldungen über externe Meldekanäle in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
§ 9 § 9 Anforderungen an interne Meldekanäle
(1) Interne Meldekanäle sind so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.
(2) Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
(3) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregt, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.
§ 10 § 10 Aufgaben der internen Meldestelle, Verfahren
(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.
3. Abschnitt Externe Meldungen und Folgemaßnahmen
§ 11 § 11 Externe Meldestelle
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Stelle als zuständige Behörde einzurichten, der die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 erfassten Rechtsvorschriften, soweit es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die in der Gesetzgebung Landessache sind, obliegen (im Folgenden „externe Meldestelle“ genannt).
(2) Die Landesregierung hat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren einen Leiter der externen Meldestelle zu bestellen und mit der Leitung der externen Meldestelle zu beauftragen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Bei der Bestellung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der externen Meldestelle aufweist.
(4) Die Landesregierung hat für den Leiter der externen Meldestelle in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten des Leiters der externen Meldestelle gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter über.
(5) Die Funktion als Leiter der externen Meldestelle ruht:
a) ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
b) während der Zeit
1. der Suspendierung,
2. der Außerdienststellung,
3. eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
4. der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.
(6) Die Funktion als Leiter der externen Meldestelle endet
a) mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
b) mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
c) mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
d) durch schriftlichen Verzicht.
(7) Die Landesregierung hat den Leiter der externen Meldestelle seiner Funktion zu entheben, wenn dieser
a) aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder
b) die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(8) Der Leiter der externen Meldestelle bleibt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode so lange im Amt, bis der neue Leiter bestellt wird.
(9) Vertreter des Dienstgebers dürfen den Leiter der externen Meldestelle (seinen Stellvertreter) in Ausübung seiner Tätigkeit nicht beschränken und ihn aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(10) In Ausübung seiner Funktion ist der Leiter der externen Meldestelle (sein Stellvertreter) an keine Weisungen gebunden.
(11) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der externen Meldestelle zu unterrichten. Der Leiter der externen Meldestelle ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung der Identität des Hinweisgebers, der von der Meldung betroffenen Person und der Personen gemäß § 17 Abs. 4 zu erteilen.
(12) Die in der externen Meldestelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Leiters der externen Meldestelle.
(13) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die externe Meldestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
§ 12 § 12 Zugang zur externen Meldestelle
(1) Zugang zur externen Meldestelle haben alle natürlichen Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere
a) Dienst- oder Arbeitnehmer und überlassene Arbeitnehmer sowie ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
b) bezahlte oder unbezahlte Praktikanten, Lehrlinge und sonst Auszubildende,
c) Selbständige,
d) Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie
e) Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten, und
f) Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Meldungen sollen vorrangig zuerst über interne Meldekanäle abgegeben werden, sie können jedoch auch direkt an die externe Meldestelle erstattet werden.
§ 13 § 13 Anforderungen an den externen Meldekanal
(1) Der bei der externen Meldestelle einzurichtende unabhängige und autonome externe Meldekanal ist so sicher zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person, gewährleistet ist und jenen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.
(2) Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
§ 14 § 14 Aufgaben der externen Meldestelle, Verfahren
(1) Die externe Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
(2) Für den Fall, dass bei der externen Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Bediensteten übermittelt werden und die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.
(3) Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete der externen Meldestelle betraut werden.
(4) Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, spätestens sieben Tage ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
(5) Die externe Meldestelle hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen und die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. andere zuständige Stellen mit der Meldung und mit der Ergreifung von Folgemaßnahmen zu befassen; diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden. Der Hinweisgeber ist von der Weiterleitung der Meldung an diese Stellen zu verständigen.
(6) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(7) Spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung ist dem Hinweisgeber eine Rückmeldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesem Fall sind dem Hinweisgeber die Gründe hierfür mitzuteilen.
(8) Die externe Meldestelle hat dem Hinweisgeber das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(9) Die externe Meldestelle hat Meldungen, deren Prüfung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes weiterzuleiten und den Hinweisgeber hiervon zu verständigen.
(10) Die externe Meldestelle hat Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
§ 15 § 15 Informationspflicht
(1) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
a) die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern nach § 4,
b) die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden,
c) die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen, insbesondere die Art und Weise, in der der Hinweisgeber aufgefordert werden kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche Informationen zu liefern, der Zeitrahmen sowie Art und Inhalt der Rückmeldung,
d) die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten,
e) die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
f) den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen und den Rechtsschutz,
g) die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
h) die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.
§ 16 § 16 Evaluierung, statistische Erfassung, Berichtspflichten
(1) Die externe Meldestelle hat ihre Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.
(2) Die externe Meldestelle hat bei ihr eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
a) Zahl der eingelangten Meldungen,
b) Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die aufgrund dieser Meldungen eingeleitet wurden, und deren Ergebnisse,
c) geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverletzungen (wieder)eingezogene Beträge.
(3) Die Daten nach Abs. 2 sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einem Jahresbericht zusammenzuführen, und dem Bund zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2019/1937 zu übermitteln.
4. Abschnitt Schutz von Hinweisgebern
§ 17 § 17 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
(1) Jede Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber nach § 4, einschließlich der Androhung von Vergeltungsmaßnahmen und des Versuchs von Vergeltungsmaßnahmen, ist verboten und rechtsunwirksam.
(2) Das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 gilt in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
(3) Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahme verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Diese Ansprüche sind von der benachteiligten Person binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Vergeltunsmaßnahme geltend zu machen.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für
a) natürliche Personen, die Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen,
b) natürliche Personen im Umkreis des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie
c) juristische Personen im Eigentum des Hinweisgebers oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für spezifische Benachteiligungsverbote und Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 § 18 Beweislast, Haftungsbefreiung
(1) In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einem Hinweisgeber nach § 4 erlittenen Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge seiner Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war. Der beklagten Partei obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
(2) Hinweisgeber, die im Sinne des § 4 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
5. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 19 § 19 Strafbestimmungen
(1) Wer
a) eine Meldung von Verstößen behindert oder den Hinweisgeber oder eine Person iSd § 17 Abs. 4 durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
b) die Bestimmungen der §§ 5, 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
c) als Dienst- oder Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet, oder
d) als Meldeberechtigter nach § 12 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an die externe Meldestelle meldet,
e) Maßnahmen nach § 17 zur Vergeltung der Hinweisgebung nach § 4 setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000.- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 20 § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung und ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist:
a) von Hinweisgebern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse,
b) von betroffenen Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse,
c) von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse,
d) von Personen, die von Folgemaßnahmen betroffen sind oder berührt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse,
e) von Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen nach § 14 Abs. 5 und 9: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(2) Dritte, die nach § 7 Abs. 2 herangezogen werden, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist. Soweit juristische Personen nach § 7 Abs. 1 gemeinsame Meldekanäle betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung und ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(3) Die externe Meldestelle nach § 11 ist ermächtigt, Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Stellen nach § 14 Abs. 9 zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben zu übermitteln.
(4) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden zu übermitteln, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben sind.
(5) Personenbezogene Daten sind von Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz des Hinweisgebers, einer betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Person oder einer in § 17 Abs. 4 genannten Person erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.
(6) Solange und soweit es zum Schutz der Identität des Hinweisgebers oder zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, finden folgende Rechte der in Abs. 1 lit. b, c und d genannten natürlichen Personen und die in den lit. b, c und d im Datenschutzgesetz – DSG enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung:
a) Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung),
b) Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung),
c) Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung),
d) Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung),
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung),
f) Widerspruchsrecht (Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung) und
f) Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG, Art. 34 Datenschutz-Grundverordnung).
Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die Information und Auskunftserteilung gegenüber den im ersten Satz genannten Personen zu einem Hinweis unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu unterlassen.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 21 § 21 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S 17, in der Fassung
– der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S 1,
– der Verordnung (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte), ABl. Nr. L 265 vom 12.10.2022, S 1,
– der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023, S 40, und
– der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ABl. Nr. L 573 vom 20.2.2024
zu verstehen.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04. Mai 2016, S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04. März 2021, S 35, zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 148/2021;
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 243/2021.
§ 22 § 22 Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 23 § 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, umgesetzt.
(3) Interne Hinweisgebersysteme nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 und das externe Hinweisgebersystem nach § 14 sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.