(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Stelle als zuständige Behörde einzurichten, der die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 erfassten Rechtsvorschriften, soweit es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die in der Gesetzgebung Landessache sind, obliegen (im Folgenden „externe Meldestelle“ genannt).
(2) Die Landesregierung hat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren einen Leiter der externen Meldestelle zu bestellen und mit der Leitung der externen Meldestelle zu beauftragen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Bei der Bestellung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der externen Meldestelle aufweist.
(4) Die Landesregierung hat für den Leiter der externen Meldestelle in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten des Leiters der externen Meldestelle gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter über.
(5) Die Funktion als Leiter der externen Meldestelle ruht:
a) ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
b) während der Zeit
1. der Suspendierung,
2. der Außerdienststellung,
3. eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
4. der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.
(6) Die Funktion als Leiter der externen Meldestelle endet
a) mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
b) mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
c) mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
d) durch schriftlichen Verzicht.
(7) Die Landesregierung hat den Leiter der externen Meldestelle seiner Funktion zu entheben, wenn dieser
a) aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder
b) die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(8) Der Leiter der externen Meldestelle bleibt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode so lange im Amt, bis der neue Leiter bestellt wird.
(9) Vertreter des Dienstgebers dürfen den Leiter der externen Meldestelle (seinen Stellvertreter) in Ausübung seiner Tätigkeit nicht beschränken und ihn aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(10) In Ausübung seiner Funktion ist der Leiter der externen Meldestelle (sein Stellvertreter) an keine Weisungen gebunden.
(11) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der externen Meldestelle zu unterrichten. Der Leiter der externen Meldestelle ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung der Identität des Hinweisgebers, der von der Meldung betroffenen Person und der Personen gemäß § 17 Abs. 4 zu erteilen.
(12) Die in der externen Meldestelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Leiters der externen Meldestelle.
(13) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die externe Meldestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
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