(1) Folgende juristische Personen haben bei sich interne Meldekanäle einzurichten, über die Meldungen von Verstößen an eine interne Meldestelle abgegeben werden können:
a) das Land;
b) Gemeinden, mit Ausnahme von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern oder weniger als 50 Dienstnehmern;
c) Gemeindeverbände, mit Ausnahme von Gemeindeverbänden mit weniger als 50 Dienstnehmern oder denen Gemeinden mit in Summe weniger als 10.000 Einwohner angehören;
d) sonstige durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper und durch Landesgesetz geregelte juristische Personen, mit Ausnahme von solchen mit weniger als 50 Arbeiternehmern.
Bei Rechtsträgern mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender, Anzahl an Beschäftigten ist die Mindestanzahl an Dienstnehmern aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während jener drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war.
(2) Interne Meldekanäle können auch unter Heranziehung Dritter bereitgestellt werden. Im Falle der Heranziehung Dritter ist sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an die internen Meldekanäle (§ 9) eingehalten werden.
(3) Juristische Personen nach Abs. 1 haben nach den für sie geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften eine Organisationseinheit und innerhalb dieser nach den für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften geeignete und unparteiische Dienstnehmer bzw. Arbeitnehmer zu benennen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle (§§ 9 und 10) betraut sind.
(4) Für das Land (Abs. 1 lit. a) wird das Amt der Landesregierung mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut. Es sind interne Meldekanäle einzurichten, die von den externen Meldekanälen (§ 13) getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
(5) Interne Meldekanäle können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Meldekanälen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
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