(1) Wer
a) eine Meldung von Verstößen behindert oder den Hinweisgeber oder eine Person iSd § 17 Abs. 4 durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
b) die Bestimmungen der §§ 5, 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
c) als Dienst- oder Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet, oder
d) als Meldeberechtigter nach § 12 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an die externe Meldestelle meldet,
e) Maßnahmen nach § 17 zur Vergeltung der Hinweisgebung nach § 4 setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000.- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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