(1) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
a) die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern nach § 4,
b) die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden,
c) die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen, insbesondere die Art und Weise, in der der Hinweisgeber aufgefordert werden kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche Informationen zu liefern, der Zeitrahmen sowie Art und Inhalt der Rückmeldung,
d) die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten,
e) die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
f) den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen und den Rechtsschutz,
g) die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
h) die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.
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