(1) Zugang zur externen Meldestelle haben alle natürlichen Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere
a) Dienst- oder Arbeitnehmer und überlassene Arbeitnehmer sowie ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
b) bezahlte oder unbezahlte Praktikanten, Lehrlinge und sonst Auszubildende,
c) Selbständige,
d) Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie
e) Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten, und
f) Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Meldungen sollen vorrangig zuerst über interne Meldekanäle abgegeben werden, sie können jedoch auch direkt an die externe Meldestelle erstattet werden.
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