§ 23 § 23Inkrafttreten
In Kraft seit 11. November 2022
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, umgesetzt.
(3) Interne Hinweisgebersysteme nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 und das externe Hinweisgebersystem nach § 14 sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.
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