(1) Interne Meldekanäle sind so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.
(2) Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
(3) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregt, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.
K-HSchG · Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG
§ 9 § 9Anforderungen an interne Meldekanäle
…§ 9 Anforderungen an interne Meldekanäle (1) Interne Meldekanäle sind so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen…
§ 7 § 7Interne Meldekanäle, interne Meldestellen
…auch unter Heranziehung Dritter bereitgestellt werden. Im Falle der Heranziehung Dritter ist sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an die internen Meldekanäle (§ 9) eingehalten werden. (3) Juristische Personen nach Abs. 1 haben nach den für sie geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften eine Organisationseinheit und innerhalb dieser nach den für sie…
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