(1) Zugang zu internen Meldekanälen einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 haben natürliche Personen nach § 3 Abs. 5 lit. a, b und f, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Juristische Personen nach § 7 Abs. 1 haben den meldeberechtigten Personen (Abs. 1) zweckdienliche Informationen über die Nutzung interner Meldekanäle und deren Modalitäten bereitzustellen, insbesondere auch um zu erreichen, dass Meldungen bevorzugt über interne Meldekanäle statt über externe Meldekanäle abgegeben werden. Ferner haben sie Informationen über die Verfahren für Meldungen über externe Meldekanäle in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
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