Dieses Gesetz regelt
a) die Einrichtung von Meldekanälen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger durch Landesgesetz geregelter juristischer Personen,
b) die Einrichtung eines Meldekanales für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind,
c) das mit Meldungen nach lit. a und b verbundene Verfahren, und
d) den Schutz von Hinweisgebern und sonstigen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen vor Benachteiligungen in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind.
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