§ 10 § 10Aufgaben der internen Meldestelle, Verfahren
In Kraft seit 11. November 2022
Up-to-date
(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.
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