(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte der Europäischen Union fallen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführt sind und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
a) öffentliches Auftragswesen;
b) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
c) Produktsicherheit und Produktkonformität;
d) Verkehrssicherheit;
e) Umweltschutz;
f) Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit;
g) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz;
h) öffentliche Gesundheit;
i) Verbraucherschutz;
j) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne des Art. 26 Abs. 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.
(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und als die Meldung von Verstößen nicht durch diese Rechtsakte oder Landesgesetze verbindlich geregelt ist.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für anonyme Meldungen. Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, haben jedoch Anspruch auf den mit diesem Gesetz zusammenhängenden Schutz, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 4 besteht.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) den Schutz von Verschlusssachen,
b) den Schutz der anwaltlichen, notariellen und ärztlichen Verschwiegenheitspflichten,
c) das richterliche Beratungsgeheimnis,
d) das Strafprozessrecht.
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
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