(1) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. L vom 5.7.2024, zu verstehen.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04. Mai 2016, S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04. März 2021, S 35, zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025;
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.
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