(1) Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Hinweisgebung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Hinweisgeber, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union oder an Meldestellen, die den nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen vergleichbar sind, melden, sind in gleicher Weise zur Inanspruchnahme des Schutzes berechtigt, wie Personen, die eine Meldung über einen externen Meldekanal nach § 11 abgeben.
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