§ 22 § 22 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 11. November 2022
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K-HSchG
Gliederung
5. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 19 Strafbestimmungen
§ 22 § 22 Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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