Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtsache der Revision des S D, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2026, I423 1438285 7/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, stellte am 25. Mai 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen begründete er damit, dass er in seinem Herkunftsstaat nicht rechtskräftig zu einer Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten wegen einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (der PKK) verurteilt worden sei, wobei der Schuldspruch zu Unrecht ergangen sei.
2 Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 20. September 2013 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
3 Mit Erkenntnis vom 27. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz richtete, ab. Im Übrigen behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. September 2013 und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Revisionswerber mit Bescheid vom 5. März 2019 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
5 Weiters stellte der Revisionswerber am 22. Juni 2020 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2018 abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2020 zurückgewiesen.
6 Am 25. August 2020 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, das Landesgericht Innsbruck habe entschieden, dass einem ihn betreffenden Auslieferungsersuchen der türkischen Justizbehörden nicht entsprochen werde. Er sei aus der Türkei geflüchtet, weil er in seinem Herkunftsstaat bereits inhaftiert gewesen und zwischenzeitig neuerlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei.
7 Daraufhin behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15. Februar 2023 den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. März 2019, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach Entscheidung über den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz zulässig sei.
8 Der am 25. August 2020 vom Revisionswerber gestellte Folgeantrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Bescheid vom 4. Juli 2023 abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, dem Revisionswerber keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen ihn aufgrund einer Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 18. Oktober 2019 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17. Juni 2020 verloren habe.
9 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. Februar 2024 abgewiesen.
10 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei den gegen den Revisionswerber von den türkischen Justizbehörden geführten Verfahren um keine illegitime Strafverfolgung handle. Die Verurteilung des Revisionswerbers beziehe sich auf Handlungen, die er vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gesetzt habe. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck betreffe hingegen Handlungen im Zeitraum von Jänner 2018 bis September 2018, als sich der Revisionswerber in Österreich befunden habe und umfasse daher nicht jene strafbaren Handlungen, die der Revisionswerber vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat begangen habe. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers in der Türkei seien nach einer den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch türkische Gerichte erfolgt. Eine unverhältnismäßige Bestrafung des Revisionswerbers wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten liege nicht vor. Auch die Haftbedingungen in der Türkei seien nicht derart prekär, dass mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung der Rechte des Revisionswerbers nach Art. 3 EMRK auszugehen sei.
11 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juni 2024, Ra 2024/18/0098, zurück.
12 Am 8. Oktober 2025 stellte der Revisionswerber (während seiner Anhaltung in Strafhaft) den dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er neuerlich damit begründete, er werde von den türkischen Justizbehörden gesucht. Diese hätten deswegen auch seine in der Türkei lebenden Angehörigen aufgesucht. Außerdem sei sein Bruder durch einen gezielten Angriff des türkischen Geheimdienstes getötet worden.
13 Das Asylverfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 10. Oktober 2025 zugelassen.
14 Mit Bescheid vom 18. November 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Revisionswerber gestellten Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Eine Rückkehrentscheidung wurde im Hinblick auf § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht (neuerlich) erlassen, weil bereits im vorangegangenen Verfahren gegen den Revisionswerber eine weiterhin bestehende mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen worden war.
15 In der Folge verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Revisionswerber, der am 28. November 2025 aus der Strafhaft entlassen wurde, die Schubhaft. Eine dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und weiters festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.
16 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18. November 2025, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. gerichtet hatte, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, nachdem es zuvor mit (Teil )Erkenntnis vom 17. Dezember 2025 die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides ersatzlos behoben hatte.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
20 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, im Zusammenhang mit den im weiteren Folgeantrag behaupteten Gründen für eine Verfolgung im Herkunftsstaat liege das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor. Der Revisionswerber habe unter Hinweis auf die Ermordung seines Bruders und wegen der Kontaktaufnahme türkischer Behörden mit in der Türkei lebenden Angehörigen glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in die Türkei Haft, Folter und unmenschliche Behandlung drohe und er befürchte, ermordet zu werden. Die Ermordung seines Bruders habe der Revisionswerber auch durch die Vorlage entsprechender türkischer Medienberichte glaubhaft gemacht.
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0756, mwN).
22 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 28.2.2022, Ra 2022/20/0009, mwN).
23 Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 24.4.2024, Ra 2023/20/0546, mwN).
24 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zeigt der Revisionswerber, der im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, dem das Bundesverwaltungsgericht mit näherer, nicht als unschlüssig zu erkennender Begründung keinen Glauben geschenkt hat, wiederholt, nicht auf (vgl. zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
25 Weiters wird vom Revisionswerber eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht gerügt.
26 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der vom BFA VG erfassten Verfahren § 21 Abs. 7 BFA VG eigene Regelungen enthält, wann auch: trotz Vorliegens eines Antrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden darf. Lediglich „im Übrigen“ sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
28 Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
29 Der vom Revisionswerber gestellte (dritte) Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf sämtliche Begehren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Somit war fallbezogen für die Beurteilung, ob das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen durfte, auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzustellen (VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0525 bis 0527, mwN).
30 Mit dem pauschalen Vorbringen, in der gegenständlichen Rechtssache „hätte jedenfalls mündlich verhandelt werden müssen“, um die Glaubwürdigkeit der neuen Fluchtgründe und die Beweiskraft der vorgelegten Urkunden zu prüfen, wird nicht aufgezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht das ihm nach § 24 Abs. 2 VwGVG eingeräumte Ermessen (vgl. dazu etwa VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526) im gegenständlichen Fall nicht pflichtgemäß geübt hätte.
31 Der Revisionswerber bringt weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe ein Beweisanbot nämlich die angebotene Vorlage eines Videos „schlichtweg“ ignoriert und vorgelegte Beweismittel nicht gewürdigt.
32 Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0333, mwN).
33 Ob eine Beweisaufnahme im angesprochenen Sinn geboten ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 9.8.2022, Ra 2022/20/0171, mwN).
34 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis dargelegt, dass es ohnehin von jenen Tatsachen ausgegangen sei, die der Revisionswerber mit dem von ihm angebotenen Video habe nachweisen wollen. Es sei daher nicht gehalten gewesen, sich vom Revisionswerber das in Rede stehende Video „vorlegen“ zu lassen. Welche sonstigen vom Revisionswerber angebotenen Beweismittel vom Bundesverwaltungsgericht nicht gewürdigt worden seien, wird in der Revision offengelassen.
35 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision auch geltend, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe das Vollmachtsverhältnis zu einer näher bezeichneten NGO nicht beachtet, weshalb diese von der am 12. November 2025 stattgefundenen Vernehmung des Revisionswerbers nicht informiert gewesen sei. Daher sei dessen „Recht auf Vertretung“ verletzt worden.
36 Damit wird aber nicht ein dem Bundesverwaltungsgericht, sondern dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlaufener Verfahrensmangel behauptet.
37 Sollte der Revisionswerber mit diesem Vorbringen die Ansicht vertreten, dass damit auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fehlerhaft geführt worden sei, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, worin er den dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensmangel erblickt.
38 Im Übrigen ist der Revisionswerber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach immer dann, wenn Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt werden, schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0518 bis 0522, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung lässt die Revision gänzlich vermissen.
39 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2026
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