Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des D K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2025, L518 22743332/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 7. November 2002 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 25. Februar 2008 wurde die gegen den Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamts eingebrachte Berufung hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Georgien nicht zulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber an einer schweren Lebererkrankung (Hepatitis B und C, assoziierte Leberzirrhose) leide, die einer ärztlichen Behandlung bedürfe, deren Möglichkeit in Georgien nicht habe festgestellt werden können, weshalb nicht auszuschließen sei, dass der Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr in eine unmenschliche Lage versetzt werde.
Gemäß § 75 Abs. 6 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) galt damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
2 In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mehrfach, zuletzt mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. November 2020, verlängert.
3 Nach neuerlicher Antragstellung auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber mit Bescheid vom 22. Mai 2023 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. November 2023 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, Spruchpunkt II. habe zu lauten, dass dem Revisionswerber die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen werde. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Gründe für die erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen nicht länger vor, weil der Revisionswerber nunmehr die Möglichkeit habe, in Georgien eine angemessene medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, dass in einer Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die privaten Interessen des Revisionswerbers überwögen.
6Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2024, Ra 2023/19/0472, zurückgewiesen.
7 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 3706/2023 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.
8 Am 7. Jänner 2025 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
9 Mit Bescheid vom 28. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
10 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
11 In der Begründung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Behörde an. Eine Zurückweisung , Zurückoder Abschiebung nach Georgien bedeute für den Revisionswerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention. Die medizinische Versorgung sei dort gewährleistet und die Erkrankung des Revisionswerbers sei behandelbar. Außerdem sei die Einfuhr von in Georgien nicht verfügbaren Medikamenten weiterhin aufgrund eines Erlasses des georgischen Gesundheitsministeriums möglich. Ein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
15Die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, wann ein Folgeantrag im Sinn des AsylG 2005 vorliegt („jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag“), erfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht bloß einen Antrag, der nach rechtskräftiger Erledigung eines vorher gestellten Antrages gestellt wird, der weder hinsichtlich der Gewährung von Asyl noch hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgreich war. Nach dieser Definition liegt mangels Differenzierung ein Folgeantrag auch dann vor, wenn ein vorangegangenes Asylverfahren nicht mit einer umfänglichen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, sondern etwa wie hierzunächst mit der Gewährung von subsidiärem Schutz endete, der später aberkannt wurde (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041).
16Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 24.4.2024, Ra 2023/20/0546, mwN).
17 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.
18Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0756, 0757, mwN).
19 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts habe er neue Tatsachen vorgebracht, die eine inhaltliche Prüfung erfordert hätten. Im vorhergehenden Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass seine Erkrankung mit zwei auch in Georgien erhältlichen Medikamenten behandelt werden könne. Aufgrund der derzeitigen Beschwerden dürfe eines dieser Medikamente nicht mehr verabreicht werden. Vielmehr benötige er ein anderes Medikament, das in Georgien nicht verfügbar sei.
20 Mit dieser Argumentation geht der Revisionswerber nicht von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach aufgrund eines Erlasses des georgischen Gesundheitsministeriums die Einfuhr von in Georgien nicht verfügbaren Medikamenten ermöglicht werde. Diese Feststellung war bereits im Aberkennungsverfahren Bestandteil der Entscheidung.
21 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber diesem Sachverhaltselement nichts entgegensetzt und damit eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung nicht darlegt, zeigt die Revision auch sonst nicht auf, dass in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine relevante Sachverhaltsänderung im Vergleich zur Entscheidung vom 20. November 2023 über die Aberkennung seines Schutzstatus eingetreten wäre.
22 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2026
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