Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des N T, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2024, I422 2248920-3/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte erstmals am 22. Juni 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, seinen Herkunftsstaat aufgrund der gewaltsamen Konflikte zwischen den kamerunischen Separatisten und der Regierung verlassen zu haben. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen, die Beschwerde des Revisionswerbers dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ab. Auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg (zur Vorgeschichte siehe VwGH 20.6.2023, Ra 2023/20/0246).
2 In weiterer Folge kam der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 27. Juli 2023 einen (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Zur Begründung seines Folgeantrages verwies er auf den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgrund und führte überdies aus, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und regelmäßig Medikamente einzunehmen.
3 Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. November 2023 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 28. März 2023, W192 2248920-2/3E, als unbegründet ab.
4 Am 17. Mai 2024 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, homosexuell zu sein und aus diesem Grund in seinem Herkunftsland verfolgt zu werden.
5 Mit Bescheid vom 30. Juli 2024 wies das BFA diesen Folgeantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers und seiner gewillkürten Vertretung die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 In seiner Begründung ging das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung-zusammengefasst davon aus, der Revisionswerber habe seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun können, welches einen glaubhaften Kern aufweise. Zur Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers hielt das BVwG fest, dass am Tag der Verhandlung von dessen Vertretung eine Vertagungsbitte mit der Ankündigung, eine ärztliche Bestätigung nachzureichen, übermittelt worden sei. Da in der Folge die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nicht erfolgt sei, habe der Revisionswerber die Triftigkeit der Abwesenheit nicht dargetan. Die Verhandlung habe daher in seiner Abwesenheit durchgeführt werden können.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 750/2025-11, ablehnte und sie in weiterer Folge über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 9. Jänner 2026, E 750/2025-13, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, die Beweiswürdigung des BVwG, aufgrund derer es zu dem Ergebnis kam, das neue Fluchtvorbringen des Revisionswerbers weise keinen glaubhaften Kern auf, sei in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden. Im Besonderen habe das BVwG dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei homosexuell, entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofes, deshalb keinen Glauben geschenkt, weil der Revisionswerber seine Homosexualität nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt offengelegt habe.
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2021/18/0339, mwN).
15 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung-nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen-berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0037, mwN).
16 Die Revision macht geltend, das BVwG sei von einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH abgewichen, wonach ein „zögerhaftes“ Verhalten bei der Offenlegung der sexuellen Orientierung nicht per se zur Annahme einer Unglaubwürdigkeit des Betroffenen führen dürfe. Auch habe es den Einfluss einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Störungen auf das Aussageverhalten des Revisionswerbers nicht beachtet. Dabei übersieht die Revision, dass das BVwG die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers nicht deshalb in Zweifel gezogen hat, weil er die behauptete homosexuelle Orientierung erst zu einem späten Zeitpunkt vorgebracht hatte. Es stützte sich vielmehr tragend auf den Umstand, dass der Revisionswerber nach eigenen Angaben die Homosexualität in Österreich (seit dem Jahr 2022) nicht geheim hält, sondern offen lebt, und diesen Umstand trotzdem im ersten Asylverfahren im Jahr 2023 unerwähnt gelassen hat. Die Revision vermag nicht dazutun, dass das BVwG auf dieser Grundlage den „glaubhaften Kern“ des neuen Vorbringens zu Unrecht verneint hat, zumal sie auch nicht darlegt, welchen Einfluss die behauptete psychische Erkrankung auf das Aussageverhalten des Revisionswerbers konkret gehabt haben soll.
17 Soweit der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vorbringt, das BVwG habe in Abweichung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz Vertagungsbitte und Vorliegens eines Hindernisgrundes in Abwesenheit des Revisionswerbers und seiner gewillkürten Vertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten-das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden-Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. etwa VwGH 29.11.2024, Ra 2024/18/0624, mwN).
18 Wie das BVwG zutreffend ausführt, wurden der Revisionswerber und seine gewillkürte Vertretung ausweislich der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Wie das BVwG weiters in zutreffender Weise festhält, wies die Vertreterin des Revisionswerbers in der am 27. September 2024 (Tag der Verhandlung) beim BVwG eingelangten Vertagungsbitte lediglich darauf hin, dass der Revisionswerber aufgrund eines grippalen Infekts am Erscheinen gehindert sei. Ein Beleg für dieses Vorbringen wurde in weiterer Folge weder vom Revisionswerber noch von seiner Vertreterin erbracht. Das BVwG konnte dementsprechend im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgehen, dass diese bloße Behauptung eines Hinderungsgrundes nicht ausreicht, um die Abwesenheit des Revisionswerbers von der mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen (vgl. dazu erneut VwGH 29.11.2024, Ra 2024/18/0624, mwN).
19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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