Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S D, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2026, I423 1438285 7/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Der aus der Türkei stammende Revisionswerber stellte am 8. Oktober 2025 eine Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 18. November 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 und erkannt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Revisionswerbers im Verfahren über seien Folgeantrag keinen „glaubhaften Kern“ aufweise.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ihm im Fall einer Abschiebung in die Türkei eine sofortige Festnahme und Anhaltung in Haft sowie eine politisch motivierte Verfolgung drohe.
6 Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG erforderliche Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2025/20/0540, mwN).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über das Aufschiebungsbegehren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben außer Betracht zu bleiben. Ist das Revisionsvorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, soweit diese nicht von vornherein als unschlüssig oder evident mangelhaft zu erkennen sind (vgl. etwa VwGH 28.11.2024, Ra 2024/20/0765, mwN).
8 Dem Vorbringen des Revisionswerbers in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Vollzug des Erkenntnisses bedeute für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil, liegt als Prämisse die Richtigkeit des im Asylverfahren erstatteten Vorbringens zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu Grunde. Dieses Vorbringen wurde allerdings vom Bundesverwaltungsgericht als unzutreffend verworfenen. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sind fallbezogen nicht von vornherein als unzutreffend anzusehen. Von ihnen ist im gegenständlichen Provisorialverfahren daher auszugehen. Damit ist aber den im Aufschiebungsbegehren enthaltenen Behauptungen, dem Revisionswerber drohe in der Türkei die Inhaftierung und während der Anhaltung in Haft eine unmenschliche Behandlung, der Boden entzogen.
9 Auf die Frage, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Verurteilung des Revisionswerbers zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von sieben Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist daher nicht mehr einzugehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht zum Tathergang auch keine näheren Feststellungen getroffen hat.
10 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 20. Jänner 2026
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