Ra 2016/19/0072 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG 2014 hat zwar das BVwG jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der VwGH einer Revision oder der VfGH einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des BVwG gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG 2014 stattgegeben hat. Diese Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, findet aber dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber die Entscheidungsmöglichkeiten des BVwG - wie etwa in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014, der insoweit auch kein Ermessen einräumt (arg.: "Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn...") - selbst beschränkt.