Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des U Y, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2025, I421 23090141/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 5. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, unter Gewaltanwendung dazu gedrängt worden zu sein, für den türkischen Geheimdienst zu arbeiten und Informationen betreffend die politischen Aktivitäten seines Onkels preiszugeben.
2Mit Bescheid vom 29. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG soweit verfahrensrelevant aus, dass der Revisionswerber mit seinem für widersprüchlich und oberflächlich befundenen Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3393/2025 5, abgelehnt und die Beschwerde in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Daraufhin wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (VwGH 22.12.2025, Ra 2025/19/0319, mwN).
10 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zum einen vorgebracht, es lägen alle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor und das BVwG sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Zum anderen hätte dem Revisionswerber der „Aufenthaltstitel besonderer Schutz“ erteilt werden müssen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei unter Hinweis auf fremdenrechtliche Rechtsprechung und Literatur als rechtmäßig zu bewerten.
11 Das BVwG gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte, zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Dabei stützte es sich auf oberflächliche und widersprüchliche Angaben des Revisionswerbers zum geltend gemachten Fluchtgrund. Diesen Ausführungen hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen, sondern beschränkt sich auf eine Wiederholung des Fluchtvorbringens und die erstmalige und nicht näher substantiierte Behauptung, es werde nach dem Revisionswerber gefahndet. Mit diesem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen aufbauenden und sich vom festgestellten Sachverhalt entfernenden Revisionsvorbringen vermag der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun.
12Auch mit dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision enthaltenen Verweis auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) und auf die Stillhalteklausel ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen.
13 Der Revisionswerber hat im Verfahren vor dem BFA und vor dem BVwG nämlich keinerlei Sachvorbringen mit Blick auf die Voraussetzungen des ARB 1/80 erstattet. Der Revisionswerber vermag damit bereits aufgrund des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zu begründen (VwGH 29.5.2024, Ra 2024/19/0225, mwN). Im Übrigen gelingt es dem Revisionswerber auch nicht darzulegen, weshalb er sich auf die Begünstigungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei berufen können sollte, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt ist, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine „gesicherte Position“ im Sinn des ARB 1/80 vermittelt (VwGH 26.11.2025, Ra 2025/20/0556, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2026
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