Die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, wann ein Folgeantrag im Sinn des AsylG 2005 vorliegt ("jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag"), erfasst nicht bloß einen Antrag, der nach rechtskräftiger Erledigung eines vorher gestellten Antrages gestellt wird, der weder hinsichtlich der Gewährung von Asyl noch hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgreich war. Nach dieser Definition liegt - mangels Differenzierung - ein Folgeantrag auch dann vor, wenn ein vorangegangenes Asylverfahren nicht mit einer umfänglichen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, sondern etwa zunächst mit der Gewährung von subsidiärem Schutz endete, der später aberkannt wurde (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041).
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