Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9.9.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37).