Die Prüfung, ob sich ein Folgeantrag auf neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, stützt, sollte sich darauf beschränken, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung dieses Antrags vorliegen, die im Rahmen der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft worden sind und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte (vgl. EuGH 10.6.2021, C-921/19, Rn. 50).