Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M A, vertreten durch Dr. Simon Gleirscher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4/3. OG, als bestellter Verfahrenshelfer, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2023, W294 2159862 2/29E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2021 wurde dem Revisionswerber der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (SP V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (SP VI.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei (SP VII.).
2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die oben genannten Spruchpunkte I., II. und III. ab, gab ihr jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. statt und behob diese ersatzlos. Die Erhebung einer Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für unzulässig erklärt wurde, ist ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Jänner 2024
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