Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher, die Hofräte Mag. Marzi, Mag. Schartner, Bakk., und die Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024, W191 2186523 2/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: K I, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 4. Juli 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung. Die gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24. August 2020 als unbegründet ab.
3 Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. November 2020 wurde der Mitbeteiligte wegen des Verbrechens des (versuchten) schweren Raubes gemäß §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten davon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen verurteilt.
4 Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. März 2021 wurde der Mitbeteiligte unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10. November 2020 wegen des Vergehens der (versuchten) Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie des § 28 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen.
5 Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. März 2022 wurde der Mitbeteiligte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des Betrugs gemäß § 146 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie des § 28 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
6 Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. Oktober 2022 wurde der Mitbeteiligte unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 14. März 2022 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG; 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie des § 28 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
7 Mit Bescheid vom 31. Juli 2023 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt III.) und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV.).
8 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer Verhandlung statt und behob die Spruchpunkte I. sowie III. und IV. des bekämpften Bescheides. Spruchpunkt II. änderte das Bundesverwaltungsgericht dahingehend ab, dass dem am 16. Dezember 2020 gestellten Antrag des Mitbeteiligten auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt werde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
9 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei den durch den Mitbeteiligten begangenen Straftaten nicht um „schwere Straftaten“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie handle. Der Mitbeteiligte sei als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Österreich gekommen und in ein soziales Umfeld geraten, welches die Begehung seiner Straftaten gefördert habe. Mittlerweile sei er jedoch um seine Integration bemüht, habe den Pflichtschulabschluss absolviert, sei bei mehreren Arbeitgebern für einen Arbeitsplatz vorstellig gewesen und derzeit auf der Suche nach einer geeigneten Stelle.
10 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, welche zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich in seiner Beurteilung des Vorliegens einer „schweren Straftat“ nicht mit den konkreten Umständen der jeweiligen Straftaten etwa den Tathandlungen und den dadurch verletzten Rechtsgütern sowie den Strafbemessungsgründen auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus habe es Elemente einer Gefährdungsprognose in seine Beurteilung miteinbezogen, eine solche habe allerdings im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zu unterbleiben.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Amtsrevision erweist sich als zulässig; sie ist auch begründet.
13 Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abseits der Fälle des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
14 Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der Mitbeteiligte wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C 369/17, näher ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, Rn. 13, mwN).
15 Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist allerdings nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn. 25, mwN). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rn. 38; aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 2.12.2024, Ra 2024/14/0657, Rn. 12, mwN).
16 Im vorliegenden Fall zeigt die Amtsrevision zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht, indem es seiner Entscheidung lediglich Feststellungen zu den jeweils erfüllten Straftatbeständen, zur Strafhöhe sowie den Strafzumessungsgründen der Verurteilungen des Mitbeteiligten zugrunde legte, keine vollständige Einzelfallprüfung im Sinne der zitierten Rechtsprechung vornahm. So sind dem angefochtenen Erkenntnis keinerlei Feststellungen zu den konkreten Umständen der Taten, den Tathergängen oder dem jeweils verursachten Schaden zu entnehmen, anhand derer der Hintergrund der Taten und deren Unwertgehalt beurteilt werden könnten. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung und in den rechtlichen Erwägungen wird vom Bundesverwaltungsgericht nur abstrakt auf die aus den Urteilsdaten ersichtlichen Deliktstypen Bezug genommen, ohne auf die konkret vom Mitbeteiligten begangenen Straftaten näher einzugehen. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mangelt es damit an einer hinreichend fallbezogenen Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls, wodurch das angefochtene Erkenntnis mit einem für den Verfahrensausgang relevanten Begründungsmangel belastet ist.
17 Weiters stützte sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf die Minderjährigkeit des Mitbeteiligten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sowie seine psychischen Probleme und sein soziales Umfeld, welches die Begehung der Straftaten gefördert habe. Sodann stellte es jedoch die nunmehrigen Integrationsbemühungen des Mitbeteiligten in den Vordergrund, indem es etwa auf die Absolvierung seines Pflichtschulabschlusses und die aktive Arbeitssuche des Mitbeteiligten verwies. Bei diesen Aspekten handelt es sich dem Inhalt nach um Elemente, welche im Rahmen einer Gefährdungsprognose zu berücksichtigen wären. Damit verkannte das Bundesverwaltungsgericht jedoch die oben dargestellte Rechtsprechung, wonach eine Gefährdungsprognose im Zuge der Prüfung der Aberkennungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 weiterhin nicht vorzunehmen ist.
18 Das Erkenntnis war sohin wegen prävalierend wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
Wien, am 2. Juni 2025
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