Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gegen das am 13. Oktober 2025 mündlich verkündete und am 14. Oktober 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I403 22524703/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: R A T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag.a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit dem Mitbeteiligten „gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt“ wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte am 26. Jänner 2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Juni 2015 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 21. Juni 2017 als unbegründet abgewiesen.
3Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 wies das BFA (u.a.) den Folgeantrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt.
4 Das Verwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 1. April 2020 die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz (auch) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.
5 Der Mitbeteiligte erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. Juni 2020, E 1916/2020 5, deren Behandlung ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Mitbeteiligten mit Beschluss vom 8. Juli 2020, E 1916/2020 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 9. September 2020, Ra 2020/20/0327, die vom Mitbeteiligten daraufhin erhobene außerordentliche Revision zurück.
7Mit Bescheid des BFA vom 7. Jänner 2022 wurden sowohl der Antrag des Mitbeteiligten vom 9. April 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 als auch sein Antrag auf Mängelheilung vom 28. Dezember 2021 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG DV abgewiesen.
8 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 22. September 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen.
9 Mit Beschluss des VfGH vom 12. Juni 2023, E 2998/2022, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
10 Mit Bescheid des BFA vom 5. Juni 2025 wurden der Antrag des Mitbeteiligten vom 5. Februar 2025 auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylGDV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der im Revisionsverfahren gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
11Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, gab dem Mängelbehebungsauftrag statt und erteilte dem Mitbeteiligten „gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 de[n] Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten.“
12 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren wesentlich aus, es wiege unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der außerordentlichen Integration und Unbescholtenheit des Mitbeteiligten sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich schwerer als die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch die Stellung eines zweiten Antrags auf internationalen Schutz und das Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß § 9 BFA VG auf Dauer unzulässig, weshalb zwingend von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
13Gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten richtet sich die vorliegende Amtsrevision (Revision) des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
14Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, habe die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann sei „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (Hinweis auf VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299). Es sei dem Verwaltungsgericht deshalb nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. U.a. von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht abgewichen, indem es dem Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt habe, obwohl das BFA diesen Antrag zuvor im Sinn des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen habe.
15 Die Revision ist aus diesen Gründen zulässig; sie ist auch begründet.
16Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.5.2025, Ra 2023/17/0100; 22.7.2025, Ra 2022/17/0174 bis 0175, jeweils mwN).
17Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. wiederum VwGH 20.5.2025, Ra 2023/17/0100, mwN).
18 Dabei ging das Verwaltungsgericht erkennbar jedoch in Abweichung von der vorliegenden Aktenlage (vgl. oben Rn. 10)davon aus, dass der Antrag des Mitbeteiligten vom 28. Oktober 2024 „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005“ abgewiesen worden sei.
19Im vorliegenden Fall hatte das BFA (u.a.) den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 hingegen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.
20 Indem das Verwaltungsgericht wie die Revision zutreffend aufzeigtnicht bloß über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrags nach § 55 AsylG 2005 entschieden hat, hat es insoweit die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Wien, am 6. Februar 2026
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