Ra 2019/14/0299 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, den für die Entscheidung über Klagen nach dieser Bestimmung zuständigen Gerichten die Befugnis zu übertragen, Entscheidung der Behörde durch seine eigene zu ersetzen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch in jedem Einzelfall zu gewährleisten, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt ist (Rn. 69 der Entscheidungsgründe des Urteiles des EuGH vom 29.7.2019, C- 556/17). Somit gebietet es Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie im Hinblick auf eine von der Asylbehörde ausgesprochene Antragszurückweisung nicht, den Prozessgegenstand in einem Verfahren vor dem VwG auch auf die inhaltliche Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zu erweitern. Ebensowenig verbietet es diese Bestimmung, die Entscheidung des VwG in bestimmten Verfahrenskonstellationen auf eine Kassation des behördlichen Bescheides zu beschränken.