Rückverweise
I425 2301006-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2024:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.08.2024, XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.10.2024, eingebracht via E-Mail an die Einlaufstelle des BFA am 04.10.2024, vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
lm Rahmen der Ersterfassung am Bundesverwaltungsgericht war irrtümlich der 09.09.2024 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides im elektronischen Aktenverwaltungsprogramm eVA+ erfasst und die Beschwerde als fristgerecht hinterlegt worden, auch in der Beschwerdevorlage war seitens des BFA beantragt worden, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde (inhaltlich) als unbegründet abweisen. Beim 09.09.2024 handelte es sich jedoch ausweislich des im Akt einliegenden Zustellscheins tatsächlich um das Datum, an dem der angefochtene Bescheid beim Postamt durch den Empfänger behoben wurde, zugestellt worden war er indessen bereits am 05.09.2024 durch Hinterlegung. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demgemäß mit Ablauf des 03.10.2024, eingebracht wurde die Beschwerde jedoch erst via E-Mail an die Einlaufstelle des BFA vom 04.10.2024.
Infolge dieses Irrtums war die verfahrensgegenständliche Beschwerde einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt und dem Beschwerdeführer zunächst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2024, Zl. I425 2301006-1/10E gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt worden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ein durch den Beschwerdeführer zwischenzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag war indessen sogleich - da eine Zuständigkeit des BVwG von Vorneherein ausgeschlossen werden konnte – dem BFA rückübermittelt und im Zuge des weiteren Verfahrens inhaltlich nicht mehr adäquat berücksichtigt worden.
Der seitens des Beschwerdeführers zwischenzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wurde in der Folge seitens des BFA mit 18.01.2025 rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2025 erhob das BFA außerordentliche Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2024, Zl. I425 2301006-1/10E und machte hierbei geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die verspätete Einbringung des Rechtsmittels außer Acht gelassen und eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung einer inhaltlichen Behandlung zugeführt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2025, Zl. Ra 2025/20/0039-9 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2024, Zl. I425 2301006-1/10E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, indem das Verwaltungsgericht trotz offenkundiger Hinweise auf eine mögliche Verspätung kein Verfahren zur Prüfung der Rechtzeitigkeit durchführte und keine Feststellungen im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde traf, sondern dessen ungeachtet in der Sache selbst entschied, habe es seine Entscheidung mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet.
Am 17.03.2025 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Verwaltungsgerichtshofes erneut vorgelegt.
Mit Verspätungsvorhalt vom 17.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass anhand der Aktenlage davon auszugehen sei, dass seine Beschwerde verspätet eingebracht wurde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.09.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demgemäß mit Ablauf des 03.10.2024, eingebracht wurde die Beschwerde jedoch erst via E-Mail an die Einlaufstelle des BFA vom 04.10.2024. Ein im gegebenen Zusammenhang gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung wurde seitens des BFA bereits mit 18.01.2025 rechtskräftig abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang sowie Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften sowie unstrittigen Akteninhalt.
Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 ZustG am 05.09.2024 durch Hinterlegung ist dem im Akt einliegenden Zustellschein zweifelsfrei zu entnehmen und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Ebenso geht aus einer im Akt einliegenden E-Mail-Korrespondenz unstrittig die Beschwerdeeinbringung via E-Mail an die Einlaufstelle des BFA vom 04.10.2024 hervor.
Dass der seitens des Beschwerdeführers im gegebenen Zusammenhang gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung seitens des BFA bereits mit 18.01.2025 rechtskräftig abgewiesen wurde, ist einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 ZustG am 05.09.2024 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt, der Fristenlauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begann nach Abs. 3 leg. cit. ab dem Tag, ab dem das Dokument zur Abholung bereitgehalten wurde, also dem 05.09.2024.
Für die Fristberechnung gelten gemäß § 17 BVwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Ausgehend von der rechtswirksamen Zustellung und dem Beginn des Fristenlaufs am 05.09.2024 ist die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am Donnerstag, 03.10.2024, abgelaufen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer jedoch erst am Freitag, 04.10.2024, und sohin außerhalb der vierwöchigen Frist, via E-Mail an die Einlaufstelle des BFA eingebracht.
Vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ist das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 17.09.2024, Ra 2024/02/0153, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Stellungnahme nicht gebraucht machte.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.