Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der MMag. S B, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. April 2025, Zl. RV/7100509/2025, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin erwarb-nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)-im Jahr 2016 einen Laptop. Für diesen Laptop machte sie in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 u.a. 95 % der Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie für Zubehör zu diesem Laptop, welches sie im Jahr 2017 angeschafft hat, als Werbungskosten geltend.
2 Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2025, Ra 2023/15/0073, verwiesen, mit dem er das Erkenntnis des BFG aufgehoben hat, weil es sich mit den Angaben und Beweisanboten der Revisionswerberin nicht auseinandergesetzt und diese mit der Begründung, dass sie an der Möglichkeit einer privaten Nutzung des gegenständlichen Laptops nichts änderten, als von vornherein irrelevant beurteilt hat.
3 Mit dem nun erlassenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG der Beschwerde teilweise statt und setzte die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben neu fest. Begründend führte es aus, die Revisionswerberin arbeite nicht nur am Arbeitsplatz ihres Dienstgebers, sondern auch in Bibliotheken und Archiven und benötige dort den streitgegenständlichen Laptop und nicht ihren Dienst-Laptop. Es sei davon auszugehen, dass in Arbeitspausen oder der Mittagspause auch private Tätigkeiten mit diesem Gerät verrichtet würden, wie etwa Lesen von Nachrichten, Googeln von Begriffen oder Lesen von Mails. Dies entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens. Auch wenn die Revisionswerberin ein Smartphone oder Tablet ebenfalls dabei habe, werde für diese kurzen Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitspausen wohl kein Wechsel des benutzten Gerätes durchgeführt, sondern gleich am gerade benutzten Gerät weitergelesen. Durch die Ausführungen in der „Revision“, wonach im Regelfall bei täglichen Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Verwendung des Laptops aus Zeit- (zu kurze Fahrzeit) und Platzgründen nicht möglich sei, sei von einer geringeren Privatnutzung als im Vorerkenntnis im Ausmaß von 25 % auszugehen. Es seien daher 75 % der Aufwendungen für den Laptop sowie für das PC-Zubehör als Werbungskosten der Revisionswerberin anzuerkennen gewesen.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass Rechtsprechung fehle, ob bezüglich der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 bei Ermittlung des privaten Anteils der Nutzung von Computern der Ansatz eines Privatanteils auch dann in Betracht komme, wenn die betroffene Steuerpflichtige neben dem fraglichen Computer auch noch über weitere Computer bzw. mobile Kleingeräte verfüge, welche privat genutzt würden. Das BFG gehe aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit der privaten Nutzung während der Arbeiten davon aus, dass eine private Nutzung im Ausmaß von 25 % gegeben sei, ohne zu der Dauer oder Häufigkeit der angenommenen Pausen bzw. Reisen sowie der jeweiligen Reisemodalitäten auch nur eine einzige Feststellung zu treffen.
5 Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Gerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. z.B. VwGH 30.1.2025, Ra 2023/15/0073, mwN).
9 Das Ausmaß der privaten Nutzung ist-wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat-vom Finanzamt und vom BFG festzustellen. Diesen obliegt es Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung eines Wirtschaftsgutes zu treffen. Dabei dürfen sie sich in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Nachweise zu erbringen, Finanzamt und BFG haben dazu Feststellungen zu treffen (vgl. z.B. VwGH 30.1.2025, Ra 2023/15/0073, mwN).
10 Das BFG nahm aufgrund der Revision und der Lebenserfahrung an, dass die Revisionswerberin den verfahrensgegenständlichen Laptop zu 25 % privat nutze.
11 Dagegen macht die Revision Verfahrensfehler geltend. Ein solcher führt dann zur Zulässigkeit der Revision, wenn er relevant ist, der Mangel also die revisionswerbende Partei an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 7.10.2025, Ro 2023/15/0010, mwN).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters schon wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht nur die Abgabenbehörde, sondern auch das BFG der amtswegigen Ermittlungspflicht unterliegen (vgl. VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0040, mwN). Es hat daher von sich aus, alle im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen) als notwendig erachtete Ermittlungsschritte zu setzen (allenfalls unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung) und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018).
13 Im angefochtenen Erkenntnis kam das BFG allein auf Basis der dem Vorerkenntnis Ra 2023/15/0073 zugrunde liegenden Revision sowie der von der Richterin angenommenen „allgemeinen Lebenserfahrung“ zu der Feststellung, dass die Revisionswerberin den Laptop im Revisionsfall zu 25 % privat nutze, während diese selbst in der vom BFG herangezogenen Revision mit näherer Begründung vorgebracht hat, dass sie den Laptop nur zu 5 % nutze.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Vorerkenntnis festgehalten, dass sich das BFG mit den Angaben der Revisionswerberin näher auseinanderzusetzen hat.
15 Ungeachtet dessen hat das BFG nach der Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof keine näheren Ermittlungsschritte gesetzt.
16 Gerade im Einzelfall kann sich aus der Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Feststellungsmängeln ein weiterer Ermittlungs-und Erörterungsbedarf ergeben, der (zur Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs) auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen lassen kann (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113; 19.4.2023, Ra 2021/17/0082). Ein derartiger Fall liegt also insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 26.3.2025, Ra 2025/13/0016, mwN).
17 Im Übrigen ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, wie das BFG fallbezogen und ohne Ermittlungsschritte zum Vorbringen der Revisionswerberin, die über mehrere Computer verfügt, zu dem Schluss gelangt ist, es entspreche - im Lichte der Einzelumstände der Revisionswerberin - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der revisionsgegenständliche Laptop zu 25 % privat genutzt werde, zumal die Revisionswerberin hinsichtlich der unterstellten privaten Nutzung für das Lesen von Nachrichten, Googeln von Begriffen oder Lesen von Mails stets auf ihr gleichzeitig vorhandenes Smartphone bzw. Kleingeräte verwiesen hat.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Mai 2026
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