Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der S B in W, vertreten durch Dr. Alice Gao Galler, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 88 90, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. April 2023, Zl. RV/7102019/2022, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin erwarb im Jahr 2016 einen Laptop und machte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 u.a. 95 % der Absetzung für Abnutzung (AfA) für diesen Laptop sowie für Zubehör zu diesem Laptop, welches sie im Jahr 2017 angeschafft hat, als Werbungskosten geltend.
2 Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid 2017, in dem es die AfA für den Laptop und die Aufwendungen für das Zubehör zu nur 60 % als Werbungskosten berücksichtigte.
3 Die Revisionswerberin erhob Beschwerde und führte zur Begründung aus, beim Laptop handle es sich um ein ultraleichtes Gerät, das sie ausschließlich für Bibliotheksarbeiten, Archivreisen und Archivarbeiten für Zwecke der Dissertation in Geschichtswissenschaften und für ihre nichtselbständige Tätigkeit als Historikerin verwende. Das ultraleichte Gerät sei aufgrund einer Rückenoperation nach Massenprolaps (Bandscheibenproblem) notwendig und gezielt für die genannten Zwecke angeschafft worden, weil der von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellte Laptop deutlich schwerer sei. Privat verwende die Revisionswerberin einen weiteren PC mit einem größeren Monitor. Dies könne jederzeit in ihren Wohnräumlichkeiten überprüft werden.
4 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte zur Begründung aus, es entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass auf einem selbst angeschafften Laptop nicht auch private E Mails gelesen würden oder für private Zwecke „gegoogelt“ etc. werde.
5 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG). Im Vorlageantrag brachte sie ergänzend vor, das gegenständliche Gerät sei ergonomisch nicht für längeres Arbeiten bzw. Schreiben geeignet. Es verfüge nur über zwei USB C Anschlüsse und über keine Ausstattung für private Anwendungen (kein normaler USB Anschluss, kein Monitor VGA Anschluss, kein HDMI Anschluss, kein DVD Laufwerk). Für private Zwecke verfüge die Revisionswerberin über weitere Computer mit einem größeren Monitor, einen fix montierten Laptop mit ergonomischer Tastatur samt Zusatzmonitor und mehrere Kleingeräte. In der Wohnung werde das gegenständliche ultraleichte Gerät nicht verwendet, weshalb die von der Revisionswerberin angegebene beruflichen bzw. Weiterbildungszwecken dienende Nutzung von 95 % der Verwendungsrealität entspreche.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG der Beschwerde keine Folge. Es stellte fest, die Revisionswerberin leide an einem Massenprolaps (Bandscheibenproblem) und habe sich im Juni 2013 einem operativen Eingriff unterzogen. Von ihrem Arbeitgeber sei ihr ein Laptop zur Verfügung gestellt worden. Für berufliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Bezug auf ihr Doktoratsstudium an auswärts gelegenen Arbeits und Fortbildungsstätten habe die Revisionswerberin im Jahr 2016 zusätzlich einen ultraleichten Laptop erworben. Dieser Laptop sei ergonomisch für längeres Arbeiten bzw. Schreiben ungeeignet und verfüge zudem nur über zwei USB C Anschlüsse, keinen normalen USB Anschluss, keinen Monitor VGA Anschluss, keinen HDMI Anschluss und kein DVD Laufwerk.
7 In der Beschwerdevorentscheidung werde so das BFG weiter ausgeführt, es entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass auf einem selbst angeschafften Laptop nicht private E Mails gelesen würden bzw. für private Zwecke „gegoogelt“ werde oder Ähnliches. Daher habe das Finanzamt in Bezug auf den Laptop einen Privatanteil von 40 % angenommen und nur die verbleibenden 60 % als Werbungskosten anerkannt. Auch bezüglich des Zubehörs habe es einen Privatanteil von 40 % ausgeschieden.
8 Bei der Revisionswerberin habe aufgrund von Bandscheibenproblemen im Jahr 2013 unstrittig eine Operation durchgeführt werden müssen und die sodann erfolgte Anschaffung eines ultraleichten Laptops für auswärtige berufliche und studienbezogene Tätigkeiten sei nachvollziehbar. Die Aufwendungen für Laptop und Zubehör seien auch zutreffend als Werbungskosten berücksichtigt worden. Strittig sei nur, in welchem Ausmaß Laptop und Zubehör privat genutzt worden seien. Dieser Anteil könne naturgemäß nur geschätzt werden, weil das genaue Ausmaß der Privatnutzung üblicherweise nicht feststellbar sei.
9 Die Verwaltungspraxis gehe im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten eines Computers von einer Privatnutzung im Ausmaß von 40 % aus. Diese Annahme gelte auch für das Zubehör. Werde vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, sei dies konkret nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
10 Die Angaben der Revisionswerberin, der ultraleichte Laptop sei ergonomisch für längeres Arbeiten ungeeignet und verfüge über keinen normalen USB Anschluss, keinen Monitor VGA Anschluss, keinen HDMI Anschluss und kein DVD Laufwerk, aber auch die Angabe, die Revisionswerberin verfüge zu Hause über einen weiteren PC für private Zwecke, änderten nichts an der Möglichkeit einer privaten Nutzung des ultraleichten Laptops, weshalb die Annahme eines Privatanteils von 40 % gerechtfertigt sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt trotz Aufforderung hierzu keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision ist zulässig und begründet.
14 Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Gerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. z.B. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125, mwN).
15 Das BFG ging im angefochtenen Erkenntnis dem Finanzamt folgend davon aus, dass die Anschaffung des gegenständlichen Laptops samt Zubehör aufgrund der Bandscheibenprobleme der Revisionswerberin und des damit verbundenen operativen Eingriffes sinnvoll war, was auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken stößt. Strittig ist daher nur, in welchem Ausmaß Laptop und Zubehör privat verwendet worden sind.
16 Die Revisionswerberin erachtete eine Privatnutzung von 5 % als der Verwendungsrealität entsprechend und führte dazu im Beschwerdeverfahren aus, der gegenständliche Laptop sei ergonomisch nicht für längeres Arbeiten bzw. Schreiben geeignet. Das Gerät verfüge nur über zwei USB C Anschlüsse und über keine Ausstattung für private Anwendungen (kein normaler USB Anschluss, kein Monitor VGA Anschluss, kein HDMI Anschluss, kein DVD Laufwerk). Für private Zwecke verfüge sie über weitere Computer mit einem größeren Monitor, einen fix montierten Laptop mit ergonomischer Tastatur samt Zusatzmonitor und über mehrere Kleingeräte, was jederzeit in ihren Wohnräumlichkeiten überprüft werden könne.
17 Das BFG hat den Angaben und dem Beweisanbot der Revisionswerberin keine Bedeutung beigemessen, weil sie an der Möglichkeit einer privaten Nutzung des gegenständlichen Laptops nichts änderten. Damit hat es die Rechtslage verkannt, zumal Aufwendungen oder Ausgaben für ein Arbeitsmittel nicht bereits dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, wenn die Möglichkeit einer (auch) privaten Nutzung dieses Arbeitsmittels besteht. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche private Nutzung dieses Arbeitsmittels an.
18 Das Ausmaß der privaten Nutzung ist wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vom Finanzamt und vom BFG festzustellen. Diesen obliegt es Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung eines Wirtschaftsgutes zu treffen. Dabei dürfen sie sich in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Nachweise zu erbringen, Finanzamt und BFG haben dazu Feststellungen zu treffen (vgl. z.B. VwGH 26.4.2012, 2009/15/0088, mwN).
19 Das BFG hat sich mit den Angaben und Beweisanboten der Revisionswerberin nicht auseinandergesetzt und diese mit der Begründung, dass sie an der Möglichkeit einer privaten Nutzung des gegenständlichen Laptops nichts änderten, als von vornherein irrelevant beurteilt. Damit hat es das angefochtene Erkenntnis mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Jänner 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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