Aufwendungen oder Ausgaben für ein Arbeitsmittel sind nicht bereits dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit einer (auch) privaten Nutzung dieses Arbeitsmittels besteht. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche private Nutzung dieses Arbeitsmittels an. Das Ausmaß der privaten Nutzung ist vom Finanzamt und vom BFG festzustellen. Diesen obliegt es Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung eines Wirtschaftsgutes zu treffen. Dabei dürfen sie sich in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Nachweise zu erbringen, Finanzamt und BFG haben dazu Feststellungen zu treffen (vgl. z.B. VwGH 26.4.2012, 2009/15/0088, mwN).
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