Ra 2025/13/0016 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Säumniszuschläge im Sinne des § 217 BAO sind eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0165). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023, mwN).