Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des DI R, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Oktober 2024, RV/7101322/2024, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 1. September 2023 wurde der Revisionswerber-als ehemaliger Geschäftsführer der FE GmbH, die ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin FE GmbH&Co KG war-zur Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten (u.a. für Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag sowie Säumniszuschläge) der FE GmbH&Co KG für näher angeführte Zeiträume herangezogen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2024 ab, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid teilweise Folge und reduzierte die Haftungssumme um 10%. Im Übrigen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die haftungsgegenständlichen Abgaben seien dem Finanzamt gemeldet bzw. bescheidmäßig festgesetzt worden, wobei die betreffenden Bescheide bzw. der Lohnsteuerprüfungsbericht dem Revisionswerber mit dem Haftungsbescheid zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Höhe der aushaftenden Abgaben sei unbestritten.
5 Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin stehe fest, weil über deren Vermögen am 15. Oktober 2014 der Konkurs eröffnet und nach Schlussverteilung mit Beschluss vom 2. Jänner 2023 aufgehoben worden sei. Die Konkursquote sei bereits bei allen Abgaben in Abzug gebracht worden.
6 Der Revisionswerber sei im haftungsgegenständlichen Zeitraum (bis zur Konkurseröffnung) Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft (der Primärschuldnerin) FE GmbH gewesen und daher als deren Vertreter zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin FE GmbH&Co KG verpflichtet gewesen.
7 Die Gründe für den Eintritt der Insolvenz der Primärschuldnerin seien für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung, weil es auf ein Verschulden des Geschäftsführers an der Zahlungsunfähigkeit nicht ankomme. Der Revisionswerber habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Ausgangsrechnungen der Primärschuldnerin seien bereits vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer durch den seinerzeitigen Geschäftsführer an die Hausbank zediert gewesen und er habe versucht, die Zession wieder rückgängig zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei. Nach Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes könne der betreffende Generalzessionsvertrag dem Revisionswerber nicht vorgeworfen werden, weil die Primärschuldnerin aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung sogar bessergestellt gewesen sei als ohne Zession. Sie habe das Geld aus den Kundenforderungen bereits im Zeitpunkt der jeweiligen sukzessiven Zedierung nach Rechnungslegung von der Bank erhalten und nicht erst im Zeitpunkt der oftmals viel späteren Zahlungsziele. Darüber hinaus habe sie selbst entscheiden können, welchen Gläubigern wann und wieviel bezahlt werde.
8 Es sei jedoch Sache des Haftungspflichtigen die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er hafte für nicht entrichtete Abgaben grundsätzlich auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden seien, hierzu nicht ausreichten. Die Haftung treffe ihn jedoch nicht, wenn er nachweise, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (Gläubigergleichbehandlung). Weise er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann hafte er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag.
9 Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gälten Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz, weil nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten habe.
10 Den im Rahmen der besonderen Behauptungs-und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus-in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Insolvenzeröffnung, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankomme-habe der Revisionswerber nicht aufgestellt.
11 Daran ändere auch die alleinige Übermittlung der Geschäftsunterlagen nichts, weil es am Revisionswerber gelegen gewesen wäre, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen. Nicht die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht hätten das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen (und die Quote zu errechnen), sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer.
12 Auch aus dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Summe der offenen Kundenforderungen annähernd gleich hoch gewesen sei wie die Summe der Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin, sei nichts zu gewinnen, weil die Kundenforderungen keine liquiden Mittel darstellten und die Berechnung auch nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern für den Zeitraum ab den jeweiligen Fälligkeiten bis zur Konkurseröffnung durchzuführen gewesen wäre.
13 Eine Beschränkung der Haftung des Revisionswerbers bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden komme daher nicht in Betracht.
14 Da im vorliegenden Fall ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld (haftungsgegenständlich seien Zeiträume bis Juni 2014) einerseits und dem Haftungsbescheid (September 2023) andererseits vorliege, nicht jedoch zwischen dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin (Konkursaufhebung im Jänner 2023) einerseits und dem Haftungsbescheid andererseits, erscheine ein im Rahmen der Ermessensübung vorzunehmender Abschlag von 10% angemessen.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, der Revisionswerber sei „eher der Not gehorchend als bewusst und gewollt tätig zu werden“ als Geschäftsführer „einberufen“ worden, da er als einziger die fachlichen Qualifikationen mitgebracht und es sich um einen mehr als hundertjährigen Familienbetrieb gehandelt habe.
20 Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO an die gesellschaftsrechtliche Stellung als Organwalter einer Gesellschaft anknüpft und die Gründe für die Übernahme der Geschäftsführerfunktion (ebenso wie allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung) hierfür nicht von Relevanz sind (vgl. etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025; 19.3.2015, 2013/16/0166, jeweils mwN).
21 Der Revisionswerber bringt weiters-unter Verweis auf die (Verjährungs-)Bestimmungen der §§ 207, 208 und 224 BAO-vor, der Haftungsbescheid sei 9 Jahre nach Eintritt der Insolvenz erlassen worden und der Eintritt der Verjährung sei weder erörtert noch thematisiert worden, obwohl dies amtswegig hätte geschehen müssen.
22 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber nicht konkret behauptet, hinsichtlich bestimmter Abgaben sei bereits Verjährung eingetreten, ist dieses unsubstantiierte Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
23 Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dem Revisionswerber seien mit dem Haftungsbescheid insbesondere die (gegenüber der Primärschuldnerin erlassenen) Abgabenbescheide übermittelt worden. Im-im Verwaltungsakt einliegenden-Haftungsbescheid werden unter der Rubrik „Beilagen“ die Umsatzsteuerbescheide, die Pfändungsgebührenbescheide, die Säumniszuschlagsbescheide sowie der Bericht über die Lohnsteuerprüfung samt „Abgabenbescheide“ genannt. Dass diese Beilagen-entgegen der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes-ihm nicht übermittelt worden wären, behauptet der Revisionswerber nicht. Er legt auch nicht dar, ob bzw. welche Selbstbemessungsabgaben nicht festgesetzt worden seien. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei einer Selbstbemessungsabgabe die Einreichung der Erklärung (Bekanntgabe der Selbstberechnung; allenfalls auch die bloße Entrichtung) die Festsetzung der Abgabe bewirkt (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0037, mwN). Soweit der Revisionswerber auf die Bestimmung des § 224 Abs. 3 BAO Bezug nimmt, legt er nicht dar, ob ein bestimmter Abgabenanspruch-und wenn ja, welcher-anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides erstmalig geltend gemacht worden wäre.
24 Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme und daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2020/13/0029, mwN). Nach der gegenüber § 238 BAO spezielleren Bestimmung des § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist (vgl. VwGH 4.12.2024, Ra 2021/13/0151, mwN). Der Revisionswerber behauptet weder, dass die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten gegenüber der Primärschuldnerin nicht vollstreckbar gewesen wären, noch, dass sie im Insolvenzverfahren vom Finanzamt nicht angemeldet worden wären (ein solches, erstmalig in der Revision erstattetes Vorbringen würde zudem dem Neuerungsverbot unterliegen; vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038, mwN).
25 Soweit der Revisionswerber auf den Ablauf der Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 BAO im Zeitpunkt seiner Heranziehung zur Haftung verweist, ist ihm zu entgegnen, dass jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar ist, sich-spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften-jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027; 28.10.1998, 97/14/0160). Davon abgesehen behauptet der Revisionswerber aber gar nicht, dass bestimmte Unterlagen nicht mehr vorhanden wären, sondern im Gegenteil, dass er „die gesamten“ Buchhaltungsunterlagen dem Bundesfinanzgericht übermittelt habe.
26 Wenn der Revisionswerber schließlich vermeint, bereits mit der Übermittlung von Buchhaltungsunterlagen der Primärschuldnerin (bestehend aus insgesamt sieben Ordnern) an das Bundesfinanzgericht seiner Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen zu sein, ist ihm zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Haftungspflichtigen die Behauptungslast und auch die Beweislast für die Gläubigergleichbehandlung zu den einzelnen Fälligkeitsterminen der einzelnen Abgaben treffen (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2019/13/0065; 18.3.2013, 2011/16/0187).
27 Auch wenn die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen nicht bedeutet, dass die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. etwa VwGH 26.8.2024, Ra 2024/13/0023, mwN), liegt es primär am Haftungspflichtigen, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun. Damit der Haftungspflichtige seine qualifizierte Behauptungs-und Konkretisierungslast erfüllt, ist die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft und ihrer Gebarung bei oder nach Fälligkeit der Abgabenschuld erforderlich (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067); konsequenterweise haftet er ansonsten für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (vgl. VwGH 23.8.2016, Ra 2016/16/0063, mwN). Mit der alleinigen Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an Geschäftsunterlagen der Primärschuldnerin, ohne jegliche konkretisierende Angaben zu machen (etwa zu liquiden Mitteln, bestehenden Verbindlichkeiten und die an die Gläubiger ausbezahlten Beträge), kommt der Haftungspflichtige seiner Obliegenheit nicht im ausreichenden Ausmaß nach (vgl. erneut VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027, mwN).
28 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2026
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