Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AB Internationale Steuerberatung Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Julius-Raab-Platz 4 Tür 3. Stock, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 5. November 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 23. Mai 2019 betreffend Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Verfahrensablauf:
Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahr 2014 und 2015 wurden am 23. Mai 2019 ausgefertigt und in die Databox der für den Zeitraum 15. Februar 2017 bis 1. März 2023 zustellungsbevollmächtigten Wirtschaftstreuhandgesellschaft gestellt.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019, zur Post gegeben am 31. Oktober 2019 (lt. Aufgabekuvert), überreichte die Beschwerdeführerin (Bf.) durch einen anderen steuerlichen Vertreter (R. & Partner) das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte entsprechende Beschwerdeanträge.
Mit E-Mail vom 2. November 2022 teilte die Sachbearbeiterin der belangten Behörde dem nunmehrigen Ansprechpartner der nunmehrigen steuerlichen Vertreterin Herrn Dr. B. mit, dass auf Grund der Aktenlage beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, zumal zwischen der Bescheidzustellung und der Beschwerdeerhebung knapp fünf Monate lägen. Daher ersuchte sie ihn, ihr mitzuteilen, ob allfällige nachweislich zugestellte Fristverlängerungsanträge vorlägen und um Übermittlung dieser.
Mit E-Mail vom 25. Dezember 2022 bedankte sich der angesprochene Steuerberater Dr. B. für die Zufristung der zur Beantwortung der finanzamtlichen Anfrage notwendigen Nachrecherche und stellte eine Kontaktaufnahme im Jänner 2023 in Aussicht.
In ihrem Antwort-Mail vom 2. Jänner 2023 ersuchte die Sachbearbeiterin um baldige verlässliche Rückmeldung hinsichtlich der angeforderten Unterlagen, damit sie den Fall noch in diesem Monat abschließen könne.
Der steuerliche Vertreter antwortete daraufhin mit E-Mail vom 2. Jänner 2023 (fünf Minuten später), dass er sein Bestes tue. Er habe sich mit der Vorgängerin (der Sachbearbeiterin) schon geeinigt und müsse noch mit Deutschland alles nachbesprechen.
Mit E-Mail vom 13. Jänner 2023 (Freitag) teilte der steuerliche Vertreter der Sachbearbeiterin des Finanzamtes mit, dass er gerade am Aufarbeiten der Dokumentation sei und ersuchte um ein Telefonat am Donnerstag (gemeint: 19. Jänner 2023) oder Freitag (gemeint: 20. Jänner 2023)
Mit Antwort-Mail vom Montag, 16. Jänner 2023 teilte die Sachbearbeiterin des Finanzamtes dem steuerlichen Vertreter mit, dass sie am Freitag (gemeint: 20. Jänner 2023) von 06:30-14.30 Uhr telefonisch erreichbar wäre.
Mit E-Mail vom Freitag, 20. Jänner 2023, 19:34 Uhr entschuldigte sich der steuerliche Vertreter, dass er sich aus Krankheitsgründen nicht gemeldet hätte. Er melde sich jedoch gleich Anfang kommender Woche (gemeint: Montag 23. Jänner bis Freitag 27. Jänner 2023).
Mit E-Mail vom Montag, 30. Jänner 2023 entschuldigte sich der steuerliche Vertreter krankheitshalber und fragte um die Erreichbarkeit der Sachbearbeiterin für Dienstag oder Mittwoch.
Mit Antwort-Mail vom Montag, 30. Jänner 2023 teilte die Sachbearbeiterin mit, an beiden Tagen mit Ausnahme von Besprechungen grundsätzlich erreichbar zu sein.
Mit E-Mail vom Mittwoch, 1. Februar 2023 ersuchte der steuerliche Vertreter die Sachbearbeiterin um "gelegentlichen Rückruf".
Mit E-Mail vom Mittwoch, 1. Februar 2023 ersuchte die Sachbearbeiterin unter Hinweis auf ein Telefonat ("wie soeben besprochen") den steuerlichen Vertreter um Zusendung der Fristverlängerungsanträge bis 15. Februar 2023.
Weiterer Schriftverkehr wurde von der belangten Behörde nicht vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. bzw. 21. März 2023 wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO wegen Verspätung zurückgewiesen. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO sei die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung werde der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Ein solcher Fristverlängerungsantrag sei im gegenständlichen Fall unterblieben. Die Beschwerdefrist endete am 23.06.2019. Mangels ablaufhemmender Verlängerung sei die mit 29.10.2019 datierte und am 05.11.2019 eingebrachte Beschwerde verspätet.
Die Beschwerdevorentscheidungen wurden der steuerlichen Vertreterin am 29. März 2023 nachweislich übernommen.
Mit Finanz-Online Eingaben vom 24. April 2023 beantragte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter unter Hinweis auf den "Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.03.2023 und Umsatzsteuerbescheid 2015 - Aufhebung der Aussetzung der Einhebung vom 21.04.2023" eine Fristverlängerung bis 30.6.2023.
Mit Finanz-Online Eingabe vom 30. Juni 2023 übermittelte die Bf. durch ihre steuerliche Vertreterin gegen die oa. Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuerbescheid 2014 und 2015 einen Vorlageantrag.
In diesem führte sie u.a. Folgendes aus:
"1. Ausgangslage und bisheriger Verfahrensverlauf
Über den Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen durch die Fa. Bf. wurde vom FA mit Bescheid vom 23.05.2019 entschieden. Die Bescheide betrafen die Veranlagungsjahre (jeweils gesondert) 2014 und 2015.
Die AB. GmbH & Co KG (vormals R. & Partner GmbH & Co KG) hat die steuerliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren für den Steuerpflichtigen übernommen.
Es wurde schriftlich sowie auch bestätigend mündlich beim zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt jeweils ein Fristverlängerungsantrag für die Einbringung der jeweiligen Bescheidbeschwerde gem. § 243 BAO gegen den Bescheid vom 23.05.2019 eingebracht. Mit Eingabe vom 18.10.2019, eingelangt am 05.11.2019 wurde jeweils die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 sowie für 2015 eingebracht.
Das Finanzamt hat nach einer Bearbeitungs- bzw. Reaktionszeit von 3,5 Jahren mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. März 2023 die Beschwerden zurückgewiesen. Die Beschwerden wurden vom Finanzamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwerde außerhalb der Beschwerdefrist gem. § 245 Abs. 1 BAO (Monatsfrist) eingebracht worden wäre, da nach Ansicht des Finanzamts kein Fristverlängerungsantrag gestellt worden wäre.
Gegen die abweisenden Bescheidbeschwerden bringen wir im Auftrag unseres Mandanten den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) gem. § 264 BAO aufgrund der Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidungen mit folgender Begründung:
Aus dem nachfolgend dargestellten Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ist ersichtlich, warum die Rückweisung der Bescheidbeschwerden gem. § 243 BAO rechtswidrig ist:
• Mit Schreiben vom 29. April 2019 hat die Bf. einen Stundungsantrag über den Betrag von EUR 70.000 (Nachforderung aus der Schätzung für das Veranlagungsjahr 2016 an Frau Gl. vom Finanzamt gestellt.
Dies wurde bereits von Dr. B. auf Grundlage einer mündlichen Bevollmächtigung durch Bf.-GmbH vorgenommen.
Mit 23.05.2019 hat die Bf. die R. & Partner GmbH & Co KG (nunmehr AB GmbH & Co KG) mit der Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung im Verhältnis zum Finanzamt vollumfänglich beauftragt.
• Am 19. Juni 2019 hat die AB GmbH & Co KG mit Berufung auf die gem. § 88 Abs 9 WTBG erteilte Spezialvollmacht vom 23.5.2019 im Namen und Auftrag der Bf. GmbH einen Antrag gem. § 245 Abs 3 BAO auf Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. Mai 2019 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 23. Mai 2019 um eine Verlängerung der Beschwerdefrist um 2 Monate ersucht. Die entsprechend dem Antrag verlängerte Beschwerdefrist hatte sich damit auf den 19. August 2019 belaufen! Begründet wurde dies, dass es im Zuge der für die Prüfung des den Bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalts zu einem Steuerberaterwechsel und zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle für die Erstellung der Beschwerden notwendigen Unterlagen vorlagen.
• Herr WP Ph.R., ebenfalls Geschäftsführer der R. & Partner GmbH & Co KG hat mit email vom 18. Oktober 2019 bestätigt, dass eine nochmalige Verlängerung der Beschwerdefrist zur Einbringung der oben angeführten Bescheidbeschwerden gem. (§) 243 BAO gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2015 mit 19. August 2019 eingebracht worden ist und die damals vereinbarte und beantragte Frist am 21. Oktober 2019 endet.
• Frau Mag. T.R., angestellte Mitarbeiterin der AB GmbH & Co KG hat per Mail vom 10. Oktober 2019 ausgeführt, dass das Finanzamt den eingebrachten Fristverlängerungsantrag bis 19.10.2019 verlängert hat (telefonische Rücksprache mit Herrn Bo. vom Finanzamt) und die Beschwerden bis zu diesem Datum eingebracht werden können.
• Mag. Chr.A. hat am 18. Oktober 2019 und damit fristwahrend im Sinne von § 245 Abs. 3 BAO jeweils eine Beschwerde gem. § 243 BAO gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 per FinanzOnline eingebracht. Zudem wurden die Anträge gem. § 299 BAO betreffend die Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2016 eingebracht, wie dies im nachfolgenden Screenshot ersichtlich ist:
Der Screenshot ist nahezu unleserlich und wird hier sinngemäß wiedergegeben:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Sie sehen die Postausgänge vom 01.01.2019 - 31.12.2019 alle Benutzer/innen:
| Zeitpunkt | Benutzern. | Art | Betreff | OB/NameStNr. | Anm. |
| 19.12.2019 | K.B.M.G. | Online | (andere Abgabepflichtige) | ||
| 19.12.2019 | K.B.M.G. | Online | (andere Abgabepflichtige) | ||
| 18.10.2019 | K.B.M.G. | Online | Sonst.Anbr. | Bf. | |
| 18.10.2019 | K.B.M.G. | Online | Aufhebung gem. § 299 USt 2016 | Bf. | |
| 18.10.2019 | K.B.M.G. | Online | Beschwerde gem. § 243 USt 2014 | Bf. | |
| 18.10.2019 | K.B.M.G. | Online | Beschwerde gem. § 243 USt 2015 | Bf. | |
| 19.08.2019 | K.B.M.G. | Online | (andere Abgabepflichtige) | ||
| 03.04.2019 | K.B.M.G. | Online | (andere Abgabepflichtige) | ||
| 20.02.2019 | K.B.M.G. | Online | (andere Abgabepflichtige) | ||
| 20.02.2019 | K.B.M.G. | Online | (andere Abgabepflichtige) |
1 bis 10 von 10 Einträgen
Neue Abfrage durchführen)
• Die Einbringung der Beschwerde ist im Steuerakt der Bf. GmbH entsprechend dokumentiert. Dies ist mit den nachfolgenden Screenshots dokumentiert:
Teilnehmer: AB GmbH & Co KGBenutzer: A.B. Datum: 25.6.2023
Daten des Steueraktes für 2014
Name: Bf. FAÖ Steuernummer: xx/yyy/zzzzAnschrift: xxx
Umsatzsteuer
| Datum | Anbringen/Erledigung | Betrag | Zustellung mit |
| 23.05.2019 | USt-Erstbescheid | 63.000,00 | FinanzOnline |
| 18.10.2019 | USt-Beschwerde elektronisch eingelangt | ||
| 20.03.2023 | USt-Zurückweisung der Beschwerde | 0,00 | Rsb |
| 23.05.2019 | Verspätungszuschlag USt-Erstbescheid | 6.300,00 | FinanzOnline |
| 06.11.2019 | Verspätungszuschlag USt-Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO eingelangt |
Daten des Steueraktes für 2015
Teilnehmer: AB GmbH & Co KGBenutzer: A.B. Datum: 26.6.2023
Name: Bf. FAÖ Steuernummer: xx/yyy/zzzzAnschrift: xxx
Umsatzsteuer
| Datum | Anbringen/Erledigung | Betrag | Zustellung mit |
| 23.05.2019 | USt-Erstbescheid | 46.000,00 | FinanzOnline |
| 18.10.2019 | USt-Beschwerde elektronisch eingelangt | ||
| 21.03.2023 | USt- Zurückweisung der Beschwerde | 0,0 | Rsb |
| 23.05.2019 | Verspätungszuschlag USt- Erstbescheid | 4.600,00 | FinanzOnline |
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
• Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 hat Dr. A.B. als GF der AB GmbH & Co KG dem Mandanten, der Bf. GmbH, den gesamten Beschwerdetext mit einer umfassenden Darstellung der Rechtsgrundlagen zur Durchsicht und Freigabe übermittelt. Mit 28. Oktober 2019 wurden seitens der Bf. GmbH die Beschwerden freigegeben.
• Mag. Chr.A. hat als Mitarbeiter der AB GmbH & Co KG per Mail vom 31. Oktober 2019 bestätigt, dass Frau B.K. als Leiterin des Sekretariats am 31. Oktober 2019 die umfassende Beschwerde im Volltext mittels postalischer Aufgabe an das Finanzamt übermittelt hat.
• Mit Bescheid (jeweils) vom 21.03.2023 (Eingang FinanzOnline) wurde die Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass die Einbringung der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist im Sinne des § 245 BAO verspätet war.
2. Begründung
Die Ausführungen des Finanzamts, dass die jeweiligen Beschwerden gem. § 243 BAO gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 außerhalb der Beschwerdefrist gem. § 245 Abs. 1 BAO erfolgt sind, ist unzutreffend.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. In § 245 Abs. 3 BAO ist vorgesehen, dass die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern ist. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Gem. § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufs mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung oder die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.
Es wurden nachweislich und dokumentiert Anträge zur Verlängerung der Beschwerdefrist gem. § 245 Abs. 3 BAO vom 19. Juni 2019 sowie vom 19. August 2019 schriftlich gestellt. Es wurde seitens der Abgabenbehörde keine Abweisung des bzw. der Fristverlängerungsanträge an die Bf. GmbH und den steuerlichen Vertreter zugestellt.
Hätte das Finanzamt keine Kenntnis von den Fristverlängerungsanträgen gehabt, dann wären keine 3,5 Jahre notwendig gewesen, um die Bescheidbeschwerden gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 sowie 2015 als unbegründet abzuweisen. Dieser Umstand alleine sowie die Tatsache, dass dokumentiert die Fristverlängerungsanträge an das Finanzamt Graz-Stadt übermittelt worden sind, führen dazu, dass die Abweisung der Bescheidbeschwerden durch das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. März 2023 rechtswidrig war und daher aufzuheben ist. Aus diesem Grund wird mit diesem Antrag auf Entscheid über die Bescheidbeschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt.
…"
In der weiteren Folge wurden von der belangten Behörde Auszüge der FinanzOnline-Eingaben der Beschwerden für 2014 und 2015 vom 18.10.2019 vorgelegt.
Diese enthält folgende Kurzbegründung:"Der Bescheid ist aufgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts aus materiell-rechtlicher Sicht aufzuheben. Die formale Mangelhaftigkeit der Rechnungslegung durch den Steuerpflichtigen vermag keine Umsatzsteuerpflicht der Leistungsbeziehung in Österreich zu begründen. Die Rechtsansicht der Abgabenbehörde widerspricht eindeutig Unionsrecht bzw. der Rechtsprechung des EuGH. Die Bescheide sind daher ersatzlos aufzuheben. Mangels Begründung einer Steuerpflicht im Inland sind die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2016 mit einer Bemessungsgrundlage iHv. 0 festzusetzen. Folglich besteht keine rechtliche Substanz für die Verhängung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2014 bis 2016 ebenso wenig für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für 2014 und 2015."
Mit Vorhalt vom 8. Oktober 2025, nachweislich übernommen am 10. Oktober 2025 durch die Bf.-Vertreterin, wurde die Bf. zu folgenden Ergänzungen aufgefordert:
"Sehr geehrte Firma Bf. GmbH!
In oa. Beschwerdesache ist nach wie vor die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde strittig.In Ihrem Vorlageantrag vom 30. Juni 2023 nehmen Sie Bezug auf ihre Ansuchen vom 19. Juni 2019 und vom 19. August 2019 um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 bis 19. August 2019 bzw. bis 21. Oktober 2019. Beide Ansuchen konnten von der belangten Behörde nicht aufgefunden werden.
Im Übrigen wird angemerkt, dass Sie bereits mit E-Mail der belangten Behörde vom 2. November 2022 auf die Problematik der verfristeten Einbringung der Beschwerde aufmerksam gemacht worden sind und Sie im Verwaltungsverfahren bis zur Erlassung der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung trotz mehrmaliger Aufforderung (zuletzt: 1. Februar 2023) weder ein zweckentsprechendes Vorbringen erstattet noch adäquate Beweismittel beigebracht haben.
Da Sie sich im Vorlageantrag nunmehr auf angeblich eingebrachte Schriftsätze (Fristverlängerungsansuchen vom 19. Juni 2019 und 19. August 2019) beziehen, werden Sie aufgefordert, diese mit entsprechenden Postaufgabenachweisen abschriftlich vorzulegen. Bloße Parteibehauptungen über vermeintlich eingereichte Schriftsätze oder telefonische Kontaktaufnahmen mit der belangten Behörde (vgl. VwGH 28.09.2011, 2008/13/0070) reichen nicht aus, um rechtzeitig gestellte Fristverlängerungsansuchen glaubhaft zu machen. In materiell-rechtlicher Hinsicht wird auf den Beschluss des VwGH vom 15.12.2022, Ro 2020/13/0016 hingewiesen, der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht bekannt sein konnte. Es wird daher zu überdenken sein, ob Sie die überreichten Beschwerden noch aufrechterhalten wollen.Daher werden Sie ersucht, die oa. Unterlagen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen."
Das finanzgerichtliche Ersuchen blieb bis dato unbeantwortet.
Nach der beim Finanzamt aufliegenden Vertreterhistorik im Abgabeninformationssystem zu St.Nr. der Bf. ist festzustellen, dass die Firma F. Wirtschaftstreuhand, 31xx vom 15. Februar 2017 bis 1. März 2023 als zustellungsbevollmächtigte steuerliche Vertreterin ausgewiesen war und ihr daher die angefochtenen Bescheide in die Databox zugekommen sind. Die nunmehr auftretende steuerliche Vertreterin scheint als zustellungsbevollmächtigte Steuerberaterin erst ab 1. März 2023 auf, wobei sich diese zur Akteneinsicht nach § 90a BAO und als (schlichte) steuerliche Vertreterin am 15. Juli 2019 "deklariert" bzw. angemeldet hat. Daraus ist abzuleiten, dass dies erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (23. Juni 2019) der Fall war.
Im Vorlageantrag übergeht die Bf. mit ihren weitwendigen Ausführungen geflissentlich, dass sie für die behaupteten Fristverlängerungsansuchen vom 19. Juni 2019 (Verlängerung beantragt bis 19. August 2019) und vom 19. August 2019 (Verlängerung beantragt bis 21. Oktober 2019) keinerlei Beweismittel beigebracht hat. Es wird lediglich eine Behauptung des WP Ph.R. in den Raum gestellt, dieser habe mit einer E-Mail vom 18. Oktober 2019, die allerdings ebenfalls nicht vorgelegt wurde, bestätigt, eine Fristverlängerung am 19. August 2019 bis 21. Oktober 2019 beantragt zu haben. Die Bf. hat weder die maßgeblichen Schriftsätze (in Abschrift) noch entsprechende Postaufgabescheine oder Auszüge aus dem von der Vertreterin geführten Postaufgabebuch zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen vorgelegt, obwohl diese mehrfach vom Finanzamt und vom Bundesfinanzgericht angefordert wurden. Der Bf. war die Problematik der Verfristung der überreichten Beschwerde, die nunmehr wohl mit der FinanzOnline-Eingabe vom 18. Oktober 2019 angenommen werden kann, seit dem E-Mail der Sachbearbeiterin vom 2. November 2022 bekannt. Auch wenn das Einbringen der Beschwerde nunmehr mit 18. Oktober 2019 statt mit 31. Oktober 2019 (Postaufgabe der inhaltlich weiter ausgeführten Beschwerde) angenommen wird, ändert es nichts an der Verfristung, da die Beschwerdefrist bereits am 23. Juni 2019 abgelaufen war. Die am 31. Oktober 2019 per Post ausgeführte Beschwerde, wird daher als ergänzender Schriftsatz gewertet. Im Übrigen hat die Bf. in diesem keinerlei Bezug auf ihre über FinanzOnline getätigte Eingabe vom 18. Oktober 2019 Bezug genommen, was wohl zu erwarten gewesen wäre.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Gemäß Abs. 3 hat die Abgabenbehörde mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oderb) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oderc) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
Ein derartiger Ausnahmefall des § 85 Abs. 3 BAO ist gegenständlich nicht anzunehmen, zumal der Einschreiterin die Schriftform nach ihren persönlichen Verhältnissen zugemutet werden konnte und weder körperliche Gebrechen noch Sprachbarrieren bekannt geworden sind. Im Übrigen war die Bf. ohnehin durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertreten, bei denen die Kenntnis des Grundsatzes der Schriftlichkeit bei der Verfassung von Eingaben als bekannt vorausgesetzt werden kann. Abgesehen davon sind telefonische Anbringen keine mündlichen Anbringen (Ritz, Akteneinsicht, 17; VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089; 17.11.2005, 2001/13/0279; 29.7.2010, 2006/15/0215; 28.9.2011, 2008/13/0070; 16.10.2025, Ra 2025/15/0002; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 85 Anm. 22). Daher sind weitergehende Feststellungen - wie im Vorlageantrag von der Bf. releviert -, was von Frau Mag. T.R. mit dem Bediensteten Bo. telefonisch angeblich telefonisch vereinbart war, entbehrlich.
Ein Anbringen liegt erst vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes der übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (VwGH 28.6.2001, 2000/16/0645, Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 4). Wie bereits oben ausgeführt ist die Bf. mehrfach dazu eingeladen worden, entsprechende Beweismittel zur Darstellung der Rechtzeitigkeit der überreichten Beschwerde beizubringen.
Nach ständiger Rechtsprechung (VwGH 19.9.1990, 89/13/0276, 89/13/0277; 20.4.2006, 2006/15/0097; 24.6.2010, 2010/16/0033 bis 0038; 29.8.2013, 2013/16/0050 und 0051) hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Aufhebung (insbesondere durch den VwGH) zu tragen, wenn sie von der Versäumung der Frist ausgeht, dies aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (wodurch sie gegen § 183 Abs 4 verstößt). Der Bf. wurde mehrfach aufgetragen, die Verfristung der Beschwerde durch entsprechende Unterlagen zu widerlegen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 260 BAO Rz 21).
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 3. Dezember 2025
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden