JudikaturVwGH

Ra 2017/16/0025 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. März 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. November 2016, Zl. RV/7103071/2016, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

1 Eine Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.

2 Jedoch hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

4 Gemäß §  30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse nach § 30 Abs. 2 leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

5 Den im Revisionsschriftsatz gestellten Antrag des Revisionswerbers, seiner außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dafür zuständige Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2017 mit der Begründung abgewiesen, der für zwei Kinder unterhaltspflichtige Revisionswerber verfüge über ein "monatliches Nettoeinkommen" von 2.300 EUR, nicht aber über weitere Guthaben, Ersparnisse oder Grundbesitz. Die Kosten für Energie und Miete beliefen sich auf zusammen 780 EUR, außer den Haftungsschuldigkeiten bestünden keine weiteren Verbindlichkeiten. Würde bei Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Geldschuldners, die ihm die Abstattung der (unbesicherten) Geldforderung nicht ermöglichen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf neu auftauchende oder dem Geldschuldner zufallende Vermögenswerte greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsausfällen des Bundes führen, was nach der im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zwingenden öffentlichen Interessen widerspräche. Im vorliegenden Fall erscheine die Einbringlichkeit der mit dem angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber als Haftenden im Instanzenzug vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten im Betrag von rund 700.000 EUR gefährdet.

6 Das Bundesfinanzgericht legte sodann gemäß § 30a Abs. 7 VwGG die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.

7 Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 stellte der Revisionswerber neuerlich einen Antrag, seiner Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8 Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Februar 2017 maßgebend waren, behauptet der Revisionswerber nicht. Eine Änderung des genannten Beschlusses gemäß § 30 Abs. 3 VwGG beantragt der Revisionswerber nicht.

9 Der neuerliche Antrag war daher zurückzuweisen. 10 Zu einer Abänderung des erwähnten Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Februar 2017 von Amts wegen (§ 30 Abs. 3 zweiter Fall VwGG) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen nicht veranlasst.

Wien, am 15. März 2017

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