JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0151 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2024

Nach § 9 Abs. 1 IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038, mwN). Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt nach § 9 Abs. 2 IO die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruchs bestimmten Frist als gehemmt. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH (insoweit noch zu § 9 Abs. 2 KO), dass bei Bestreitung einer vollstreckbaren Forderung die Verjährung unterbrochen bleibt, weil der Anmeldende zur Klagsführung nach § 110 Abs. 2 KO (IO) nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 12.10.2009, 2009/16/0084).