Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inSchimpfhuber, über die Revision des Mag. G R, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. August 2025, Zl. LVwG 42.30-2465/2025-31, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 22. Mai 2025 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von neun Monaten gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides vom 30. Oktober 2024 und ordnete die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker an.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 17. Oktober 2024 um 20:50 Uhr an einem näher genannten Ort ein Kraftfahrzeug mit näher bezeichnetem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft habe 0,63 mg/l betragen. Bei der Fahrt seien seine beiden minderjährigen (2019 bzw. 2020 geborenen) Söhne mit im Auto gewesen.
4 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe zwar bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben und behauptet, seine Mutter, E. R., sei die Lenkerin gewesen. Die Aussage von E. R., wonach sie den Revisionswerber und dessen Kinder in dessen PKW zu dessen Geschäftslokal gebracht habe und dann zu Fuß zu ihrem entfernt geparkten Auto gegangen sei, sei nicht glaubwürdig. So seien die Angaben der Zeugin insofern widersprüchlich gewesen, als sie einerseits angegeben habe, sie habe der Ehefrau des Revisionswerbers im Geschäftslokal helfen wollen, andererseits aber ausgesagt habe, sie habe das Geschäftslokal aufgrund des angespannten Verhältnisses mit ihrer Schwiegertochter nicht betreten wollen, weshalb sie den Revisionswerber „vor der Pizzeria“ abgesetzt habe.
5 Demgegenüber hätten drei namentlich näher genannte Zeugen den Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Fahrzeuglenker wiedererkannt. Diese Zeugen hätten schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgesagt, sie hätten gute Sicht auf das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug gehabt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen, die den Revisionswerber und dessen Ehefrau zuvor nicht bzw. nur „vom Sehen“ gekannt hätten, den Revisionswerber hätten wahrheitswidrig belasten wollen. Nach den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Zeugen hätten diese aufgrund der Innenbeleuchtung des PKW erkennen können, dass sich im Fahrzeug außer dem Revisionswerber und den auf der Rückbank sitzenden Kindern keine weitere Person befunden habe. Auf den im Akt enthaltenen Bildern sei ersichtlich, dass beim Lokal, in welchem sich die Zeugen nur durch eine Glasscheibe getrennt wenige Meter vom in Rede stehenden Fahrzeug entfernt befunden hätten, eine Außenbeleuchtung angebracht und außerhalb des Lokals Straßenleuchten vorhanden gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe auf den vom Revisionswerber begehrten Ortsaugenschein verzichtet werden können.
6 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, durch das festgestellte Verhalten (Lenken eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mindestens 1,2, aber weniger als 1,6 Promille) habe der Revisionswerber eine Übertretung des § 99 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Damit sei eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht, weshalb Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen sei. Der von der belangten Behörde im angenommene „Vorentzug“ habe nicht nachgewiesen werden können. Daher sei die Entziehungsdauer nach § 26 Abs. 2 Z 4 FSG zu bemessen. Die Mindestentziehungsdauer betrage folglich vier Monate. Im vorliegenden Fall sei jedoch anzunehmen, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit erst nach neun Monaten wieder gegeben sei. Alkoholdelikte zählten zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr, weshalb ein strenger Maßstab anzulegen sei. Zur festgestellten Alkoholisierung komme fallgegenständlich hinzu, dass der Revisionswerber bei der Fahrt seine beiden Kinder mit im Auto gehabt habe. Dieses Verhalten des Revisionswerbers stelle einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit den eigenen Kindern gegenüber und ein großes Gefahrenpotential für alle anderen Verkehrsteilnehmer dar.
7 Überdies führte das Verwaltungsgericht aus, mit der Verfügung vom 7. November 2024 zur Einvernahme von E. R. als Zeugin habe die Behörde das Ermittlungsverfahren binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 30. Oktober 2024 am 5. November 2024 eingeleitet, weshalb die Vorgaben des § 57 Abs. 3 AVG eingehalten worden seien.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision macht zunächst geltend, die „Beschwerdebehörde, das Landesverwaltungsgericht“ habe darauf verzichtet, L. R. (die Ehefrau des Revisionswerbers) als Zeugin einzuvernehmen, obwohl die „Behörde erster Instanz“, sich „in dem bekämpften Erkenntnis“ auf deren Aussage berufen habe. Dies ist schon aus dem Grund nicht nachvollziehbar, weil sich weder die belangte Behörde im vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid noch das Verwaltungsgericht im in Revision gezogenen Erkenntnis auf eine Aussage von L. R.-deren Einvernahme vom Revisionswerber im Übrigen im Verfahren auch nicht beantragt worden war-gestützt haben.
13 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber auch nicht die Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung auf (siehe dazu, dass insoweit für die Zulässigkeit einer Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG das Vertretbarkeitskalkül maßgeblich ist, etwa VwGH 7.1.2026, Ra 2025/11/0050, mwN). So gründete das Verwaltungsgericht seine Feststellung, der Revisionswerber habe das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt, auf die Aussagen dreier in der durchgeführten mündlichen Verhandlung einvernommener Zeugen und begründete nachvollziehbar, weshalb diese im Unterschied zur-zum Teil widersprüchlichen-Aussage der Mutter des Revisionswerbers glaubwürdig seien.
14 Der Revisionswerber führt weiters ins Treffen, das Verwaltungsgericht hätte einen Ortsaugenschein durchführen müssen, um „entsprechende Feststellungen hinsichtlich der Situation treffen zu können“ und rügt-ohne jegliche nähere Konkretisierung-Ermittlungsmängel. Damit werden Verfahrensfehler geltend gemacht, ohne aber deren Relevanz darzulegen (zur Notwendigkeit einer Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln siehe etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2023/11/0067, mwN).
15 Der Revisionswerber wendet sich auch gegen die Entziehungsdauer und bringt dazu vor, die Entziehung für die 2,25-fache Dauer der Mindestentziehungsdauer sei nicht nachvollziehbar.
16 Das Verwaltungsgericht ging-von der Revision nicht bekämpft-von der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Z 4 FSG, sohin von einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten aus.
17 Die in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (siehe etwa VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 10.3.2025, Ra 2023/11/0135, und VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0011, sowie VwGH 8.7.2026, Ra 2025/11/0054). Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar (siehe erneut VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN; VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0011; vgl. auch VwGH 16.12.2025, Ra 2023/11/0148; weiters VwGH 8.7.2026, Ra 2025/11/0054).
18 Die Revision zeigt eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung in dieser Hinsicht nicht auf. Das Verwaltungsgericht begründete seine Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht nur mit dem Grad der Alkoholisierung des Revisionswerbers, sondern zusätzlich mit der hohen Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Verhaltens, die in der Mitnahme seiner zum in Rede stehenden Zeitpunkt vier-bzw. fünfjährigen Kinder im von ihm gelenkten Fahrzeug zum Ausdruck kommen. Dass das Verwaltungsgericht daraus fallbezogen eine neunmonatige Verkehrsunzuverlässigkeit ableitete, kann nicht als unvertretbar angesehen werden.
19 Schließlich rügt die Revision, die belangte Behörde habe nach Einlangen der Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 30. Oktober 2024 nicht binnen zwei Wochen das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bei der vom Verwaltungsgericht genannten Verfügung einer Zeugeneinvernahme vom 7. November 2024 handle es sich lediglich um die Notiz eines Hinweises. Der Mandatsbescheid sei daher gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.
20 Auch damit wird keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Denn selbst unter der Annahme des Zutreffens des Vorbringens des Revisionswerbers hätte die Versäumung der Frist des § 57 Abs. 3 AVG und das dadurch bewirkte Außerkrafttreten des Mandatsbescheides die belangte Behörde nicht gehindert, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 22. Mai 2025 die Entziehung der Lenkberechtigung zu verfügen (siehe etwa VwGH 21.1.2003, 2002/11/0227, mit Hinweis auf VwGH 23.1.2001, 2000/11/0276, mwN).
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2026
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