Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätinnen Dr. in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des J L, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. September 2023, Zl. LVwG AV 2199/001 2023, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2023, mit dem ihm die Lenkberechtigung für bestimmte Klassen für insgesamt 16 Monate ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins entzogen und begleitende Maßnahmen (Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) angeordnet worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer im Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst Folgendes zugrunde:
3 Der Revisionswerber habe am 25. Februar 2023 um 19:40 Uhr ein Kraftfahrzeug gelenkt. Im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle im Gemeindegebiet eines näher bezeichneten Ortes seien bei ihm von den Organen der Straßenaufsicht bestimmte Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen worden, weshalb nach einem „Alkovortest“ schließlich um 20:08 Uhr und um 20:10 Uhr Messungen an einem geeichten Alkomaten durchgeführt worden seien. Dabei sei eine Alkoholisierung von 0,60 mg/l Atemluft Alkoholgehalt (1,2 Promille Blut Alkoholgehalt) festgestellt worden.
4 Dem Revisionswerber sei der Führerschein an Ort und Stelle vorläufig abgenommen worden. Die Weiterfahrt sei ihm ausdrücklich untersagt worden. Nachdem sein Fahrzeug abgestellt worden sei, habe er sich zu Fuß in Richtung eines bestimmten Kaffeehauses entfernt. Um ca. 20:36 Uhr sei er wieder zurückgekehrt, habe seinen PKW in Betrieb genommen und sei damit weggefahren. Sein Fahrzeug sei dann von den Beamten im Zuge einer Nachfahrt „blockiert“ worden, wobei der Revisionswerber seinen PKW auf den Streifenwagen zugesteuert und erst ca. 10 cm davor zum Stillstand gebracht habe. Er sei von einem der Beamten um 20:38 Uhr (neuerlich) zu einer Alkomatmessung aufgefordert worden, die er umgehend verweigert habe. Bis zu diesem Vorfall sei der Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, da der Revisionswerber „innerhalb kürzester Zeit“ zuerst ein Delikt gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960 (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) und ein Delikt gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol) begangen habe, sei gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 Führerscheingesetz FSG zunächst eine Mindestentziehungsdauer von zehn Monaten der Beurteilung zugrunde zu legen. Unter weiterer Berücksichtigung der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins) sowie der besonders sorglosen Einstellung des Revisionswerbers gegenüber den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen diese hätte sich aus seinen Einwendungen im Beschwerdeverfahren, insbesondere dass er lediglich die kurze Strecke von rund 400 m bis zu sich nach Hause bei wenig Verkehr fahren habe wollen, ergeben , sei eine Entziehungsdauer von 16 Monaten ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins erforderlich, um die Allgemeinheit vor dem Revisionswerber als unzuverlässigem Verkehrsteilnehmer schützen zu können.
6 2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattete.
7 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Begehung der Deliktskombination gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 FSG innerhalb eines kurzen Zeitraums vor.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist im Sinne des genannten Zulässigkeitsvorbringens zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
9 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, lauten auszugsweise:
„ § 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(...)
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(...)
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(...)“
10 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 121/2022, lauten auszugsweise:
„ Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
(...)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(...)
6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
(...)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(...)
Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(...)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
(...)
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
(...)
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
(...)
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(...)“
11 3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen unter Entfall der gemäß § 7 Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, mwN). Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. etwa VwGH 10.3.2025, Ra 2023/11/0135, mwN).
12 3.2.2. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, im Revisionsfall sei § 26 Abs. 2 Z 5 FSG, der eine Mindestentziehungsdauer von zehn Monaten vorsehe, anzuwenden, weil der Revisionswerber ein Delikt gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab Begehung eines Delikts gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen habe. Darüber hinaus habe der Revisionswerber eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG verwirklicht, weil er nach vorläufiger Abnahme des Führerscheins ein Fahrzeug gelenkt habe. Aufgrund dessen und weil er gegenüber den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen besonders sorglos eingestellt sei, sei die Überschreitung der Mindestentziehungsdauer von zehn Monaten um sechs Monate gerechtfertigt.
13 3.2.2.1. Die Revision macht dagegen zunächst geltend, die Verweigerung einer (weiteren) Alkomatmessung könne im konkreten Fall nicht zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 26 Abs. 2 Z 5 FSG führen. Der Wortlaut dieser Bestimmung stelle auf das Vorliegen von zwei Delikten bzw. auf „Wiederholungstäter“ ab; der Gesetzgeber gehe aufgrund des normierten Zeitraums von fünf Jahren davon aus, dass zwischen den beiden Delikten „ein längerer Zeitraum“ liege. Eine Deliktskombination innerhalb „weniger Minuten“ aufgrund einer „einmaligen Alkoholisierung“ habe der Gesetzgeber nicht im Blick. Der Revisionswerber habe sich nicht „wiederholt in einen alkoholisierten Zustand versetzt und dann einen PKW gelenkt“, weshalb der Tatbestand des § 26 Abs. 2 Z 5 FSG nicht erfüllt sei.
14 Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:
15 Die im Revisionsfall relevante Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 5 FSG stellt auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab, innerhalb dessen zuerst ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 und in Folge ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird. Zwischen den beiden Delikten dürfen also maximal fünf Jahre vergangen sein; ein bestimmter Mindestzeitraum zwischen Begehung der beiden Delikte wird vom Wortlaut des Gesetzes nicht verlangt.
16 Auch die Gesetzesgenese und die Gesetzesmaterialien bieten dafür keinen Hinweis:
17 Die aktuelle Fassung des § 26 Abs. 2 FSG geht im Kern auf die Novelle BGBl. I Nr. 93/2009 zurück. Mit dieser sollten, so die Gesetzesmaterialien, die Entziehungszeiten bei höheren Alkoholisierungsgraden deutlich angehoben werden und im Wiederholungsfall verschiedene Abstufungen bei diversen Deliktskombinationen geschaffen werden (vgl. RV 221 BlgNR 24. GP, 3). Von dieser Novelle unberührt blieb § 26 Abs. 5 FSG, der lautete: „Eine Übertretung gemäß Abs. 1 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“ Gemäß § 55 Abs. 1 VStG gilt die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.
18 Erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 74/2015 erhielt § 26 Abs. 5 FSG seine heutige oben wiedergegebene Fassung. Die Gesetzesmaterialien (RV 631 BlgNR 25. GP, 2) führen dazu aus:
„Es besteht derzeit ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen den Entzugsbestimmungen des § 26 Abs. 2 und der Definition der erstmaligen Übertretung in 26 Abs. 5. Während § 26 Abs. 2 für die Abstufung der Entziehungsdauer wegen erstmaligem oder wiederholtem Delikt auf die Begehung des Deliktes abstellt, stellt Abs. 5 für die Definition eines erstmaligen Deliktes auf die Tilgung von früheren Übertretungen ab. Da die Tilgungsfrist aber nicht ab der Begehung, sondern ab der Rechtskraft des Strafbescheides läuft, kann es zu problematischen Fällen kommen, etwa in jenen Fällen, in denen zwei gleichartige Geschwindigkeitsdelikte in einem Abstand von etwas mehr als fünf Jahren begangen wurden. Da die Delikte nicht innerhalb von fünf Jahren begangen wurden, ist § 26 Abs. 2 Z 2 nicht anwendbar, aber da das erste Delikt (etwa infolge der Erhebung eines Rechtsmittels) möglicherweise noch nicht getilgt ist, kann § 26 Abs. 2 Z 1 mangels Erstmaligkeit nicht angewendet werden. Daher sind die beiden Fristenläufe gleichzuschalten und es ist hinsichtlich der Erstmaligkeit auf fünf Jahre nach der Begehung abzustellen.“
19 Es sollte also mit der Novelle BGBl. I Nr. 74/2015 das Spannungsverhältnis, das zwischen § 26 Abs. 2 und § 26 Abs. 5 FSG deshalb erblickt wurde, weil Abs. 2 auf die Deliktsbegehung, Abs. 5 hingegen auf die Tilgungsfrist abstellte, dadurch aufgelöst werden, dass „die beiden Fristenläufe gleichgeschaltet“ werden und jeweils auf die Deliktsbegehung abgestellt wird.
20 Damit fehlt jeder Hinweis für eine nach dem Willen des Gesetzgebers erforderliche Einschränkung des Wortlauts dahin, dass für das Vorliegen eines „Wiederholungsfalls“ im Sinn von § 26 Abs. 2 FSG etwa ein bestimmter zeitlicher Mindestabstand zwischen der Begehung der beiden Delikte oder eine rechtskräftige Bestrafung wegen des ersten Delikts erforderlich wäre.
21 Das weitere Argument der Revision, der Revisionswerber sei nur „einmalig alkoholisiert“ gewesen, ist ebensowenig zielführend: Das mehrmalige Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand kann schon deshalb nicht als Kriterium für die Verwirklichung von § 26 Abs. 2 Z 5 FSG ausschlaggebend sein, weil eine Alkoholisierung nicht notwendigerweise Tatbestandsvoraussetzung für ein Delikt nach § 99 Abs. 1 StVO ist, sondern dieses vielmehr auch ohne tatsächliche Alkoholisierung durch die in § 99 Abs. 1 lit. b und c StVO 1960 pönalisierte Weigerung begangen werden kann.
22 Im Revisionsfall wurden nach den von der Revision nicht substantiiert bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom Revisionswerber tatsächlich die beiden von § 26 Abs. 2 Z 5 FSG vorausgesetzten Delikte in entsprechender Reihenfolge verwirklicht: Nachdem der Revisionswerber um ca. 19:40 Uhr ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand (0,60 mg/l Atemluft Alkoholgehalt bzw. 1,2 Promille Blut Alkoholgehalt) gelenkt und damit ein Delikt nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 verwirklicht hatte, was durch Alkomatmessungen nachgewiesen worden war, hat er sich nach Abschluss der Amtshandlung, im Zuge derer ihm der Führerschein vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt ausdrücklich untersagt worden war, vom Ort der Amtshandlung in Richtung eines Kaffeehauses entfernt. Etwa eine halbe Stunde später kehrte er zurück, nahm sein Kraftfahrzeug neuerlich in Betrieb und verweigerte, nachdem er einige Meter gefahren und von der Polizei angehalten worden war, eine neuerliche Alkoholmatmessung. Die von § 26 Abs. 2 Z 5 FSG vorausgesetzte aufeinanderfolgende Verwirklichung der beiden in Rede stehenden Delikte innerhalb von fünf Jahren ist im Revisionsfall daher zu bejahen. Die Argumente der Revision, es handle sich beim Revisionswerber um keinen „Wiederholungstäter“ bzw. er habe sich nicht „wiederholt in einen alkoholisierten Zustand versetzt und dann einen PKW gelenkt“, verfangen aus den genannten Gründen nicht.
23 Schließlich bringt die Revision vor, der (neuerliche) Alkomattest sei „unzulässig“ gewesen, weil der Revisionswerber kurze Zeit vor der Aufforderung zu diesem Test bereits einen Alkomattest mit positivem Ergebnis gemacht habe. Durch die Aufforderung zu einem weiteren Alkomattest sei von den Polizeibeamten ein weiteres Delikt „konstruiert“ worden.
24 Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
25 Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 knüpft die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkohol, an keine weiteren Voraussetzungen, sondern ist eine derartige Untersuchung „jederzeit“ möglich. Gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 hat, wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, sich dieser zu unterziehen.
26 Es war daher entgegen dem Revisionsvorbringen nicht unzulässig, dass die Polizeibeamten den Revisionswerber, der zwischenzeitlich neuerlich ein Kraftfahrzeug gelenkt und überdies ein Lokal aufgesucht hatte rund eine halbe Stunde nach den bereits durchgeführten Alkomatmessungen mit positivem Ergebnis neuerlich aufforderten, sich einem Alkomattest zu unterziehen. Der Revisionswerber hätte gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 der Aufforderung nachkommen müssen, zumal er nach Abschluss der Alkomatmessungen und Beendigung der Amtshandlung neuerlich ein Fahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat.
27 3.2.2.2. Die Revision macht weiters geltend, selbst wenn man von der in Frage gestellten Deliktkombination ausgehen und den Tatbestand nach § 26 Abs. 2 Z 5 FSG bejahen wollte, sei die festgesetzte Entziehungsdauer von insgesamt 16 Monaten weit überhöht. Die konkreten Umstände der Tat rechtfertigten keine (deutlich) über die Mindestentziehungszeit hinausgehende Entziehungsdauer; es sei eine einmalige Episode im Sinn einer „Kurzschlusshandlung“ zu beurteilen gewesen, wobei unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsverhältnisse (wenig Verkehr im Ort, nur mehr kurze Wegstrecke zurückzulegen) keine besondere Gefährlichkeit vorgelegen sei. Zudem weise der Revisionswerber keine verwaltungsbehördlichen Vormerkungen auf und sei noch nie mit „Alkohol am Steuer“ in Verbindung gestanden.
28 Damit zeigt die Revision eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht auf:
29 Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Beurteilung, es lägen Umstände vor, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigten und die Festsetzung einer Entziehungsdauer von insgesamt 16 Monaten erforderlich machten, darauf gestützt, dass der Revisionswerber innerhalb kürzester Zeit zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gesetzt und zudem wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins noch den Tatbestand nach § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG verwirklicht habe. Überdies zeige die Verantwortung des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren, er habe lediglich den PKW über eine Strecke von etwa 400 m „nach Hause stellen“ wollen, dass er auch nach dem gegenständlichen Vorfall offenbar keine Einsicht in die Gefährlichkeit seines Verhaltens habe. Gerade eine vom Revisionswerber geltend gemachte „Kurzschlusshandlung“ bilde im Straßenverkehr eine wesentliche Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Vor diesem Hintergrund könne der Umstand, dass der Revisionswerber bis zum gegenständlichen Vorfall verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen sei, nicht zu seinem Vorteil ausschlagen.
30 Das Verwaltungsgericht hat damit die von der Revision geltend gemachten Umstände in seine Abwägung miteinbezogen, aber anders gewichtet, und insbesondere die besondere Uneinsichtigkeit des Revisionswerbers, der trotz der festgestellten Alkoholisierung und trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins neuerlich ein Fahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat, und zudem noch im Beschwerdeverfahren sein Verhalten zu verharmlosen versuchte, vertretbar als ausschlaggebend für die von ihm vorgenommene Bemessung der Entziehungsdauer erachtet. Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
31 3.2.2.3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass laut Aktenlage seit 2. September 2025 ein rechtskräftiges Straferkenntnis (nach Rückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde) vorliegt, mit dem der Revisionswerber hinsichtlich aller drei am 25. Februar 2023 begangenen Verwaltungsübertretungen (§ 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1a StVO 1960, § 39 Abs. 5 iVm. § 37 Abs. 1 und 3 FSG und § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960) bestraft wurde.
32 4. Aus den genannten Gründen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
33 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 16. Dezember 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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