Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des H B, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24. März 2025, Zl. LVwG 2025/31/0340 4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Dezember 2024 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geld- und eine Ersatzfreiheitstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Dem Straferkenntnis lag der Tatvorwurf zugrunde, der Revisionswerber habe am 25. Oktober 2024 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,54 mg/l) gelenkt.
2 Mit Mandatsbescheid vom 31. Oktober 2024 war dem Revisionswerber wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Führerscheingesetzes FSG die Lenkberechtigung für einen Monat, gerechnet ab 25. Oktober 2024, entzogen, ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung untersagt, das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und die Absolvierung eines Verkehrscoachings angeordnet worden.
3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Dezember 2024 als unbegründet ab.
4 Der Revisionswerber erhob sowohl gegen das Straferkenntnis vom 30. Dezember 2024 als auch gegen den Entziehungsbescheid vom selben Tag Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
5 Mit Erkenntnis vom 24. März 2025 wies das Verwaltungsgericht mit Spruchpunkt A. die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Dezember 2024 als unbegründet ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Mit Spruchpunkt B. des Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2024 als unbegründet ab. Zu beiden Spruchpunkten sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum in Rede stehenden Zeitpunkt am in Rede stehenden Ort auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Dabei habe der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,54 mg/l betragen. Der für die Messung verwendete Alkomat sei zum Zeitpunkt der Messung geeicht gewesen. In der Folge erläuterte das Verwaltungsgericht ausführlich seine Beweiswürdigung, insbesondere weshalb aufgrund welcher Zeugenaussagen vom Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Revisionswerber auszugehen sei. Zu der in der Beschwerde ins Treffen geführten Messwertdifferenz zwischen mehreren vorgenommenen Messungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass bei einer Atemalkoholkonzentration von über 0,5 mg/l die Messergebnisse um nicht mehr als 10 % auseinanderliegen dürften. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Messergebnisse differierten um 0,02 mg/l und somit weniger als 4 %. Es sei in der Folge der niedrigere Wert herangezogen worden. Diese Werte stünden mit der Trinkverantwortung des Revisionswerbers (drei große Bier und ein Schnaps) im Einklang.
7 Zur Entziehung der Lenkberechtigung folgerte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, dass eine Bindung an rechtskräftige Straferkenntnisse bestehe, weshalb davon auszugehen sei, der Revisionswerber habe eine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO begangen und damit eine Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht. Da es sich um die erstmalige derartige Übertretung handle, sei nach § 26 Abs. 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von einem Monat festzusetzen. Zudem sei gemäß § 24 Abs. 3 FSG ein Verkehrscoaching anzuordnen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt A. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 30. Dezember 2024) richtet, wurde sie mit hg. Beschluss vom 27. Mai 2025, Ra 2025/02/0077, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zurückgewiesen.
10 Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid vom 30. Dezember 2024:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, die Messungen des Alkoholgehaltes der Atemluft des Revisionswerbers seien nicht nachvollziehbar, weil „der Alkovortest 19 Minuten vor der ersten Messung einen 0,6 mg/l höheren Wert ergeben hat, als die erste Messung, und [weil] die zweite Messung 1 Minute später einen um 0,2 mg/l niedrigeren Wert ergeben hat als die erste Messung.“
15 Mit diesem Vorbringen wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.
16 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 14. Oktober 2025, Ra 2023/11/0128, mwN).
17 Mit der bloßen Behauptung, die Messungen seien nicht nachvollziehbar, wird vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, denen der Revisionswerber nicht entgegentritt, sowie der Tatsache, dass ein Alkovortestgerät anders als der verwendete Alkomat nicht geeicht ist, keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung aufgezeigt (siehe bereits zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der über den Revisionswerber verhängten Verwaltungsstrafe VwGH 27.5.2025, Ra 2025/02/0077).
18 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision noch behauptet, das in Rede stehende Fahrzeug gar nicht gelenkt zu haben, entfernt er sich vom auf Grundlage einer nachvollziehbaren Würdigung der im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen festgestellten Sachverhalt, ohne diesen jedoch substantiiert zu bestreiten.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2026
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