§ 26 Abs. 2 Z 5 FSG stellt auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab, innerhalb dessen zuerst ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 und in Folge ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird. Zwischen den beiden Delikten dürfen also maximal fünf Jahre vergangen sein; ein bestimmter Mindestzeitraum zwischen Begehung der beiden Delikte wird vom Wortlaut des Gesetzes nicht verlangt.
Rückverweise