JudikaturVwGH

Ra 2025/11/0054 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E M, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Grazerstraße 130, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. März 2025, Zl. LVwG 42.22 572/2025 20, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Dem Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel. Letzteres trifft vorliegend unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht. Daher ist der Antrag schon deshalb abzuweisen, weil der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegenstehen (vgl. aus vielen etwa VwGH 16.8.2024, Ra 2024/11/0101, mwN).

Wien, am 12. Mai 2025