Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des E M, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. März 2025, Zl. LVwG 42.22-572/2025-20, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 23. Dezember 2024 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gestützt auf u.a. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 4 und Abs. 6 lit. a iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes-FSG die Lenkberechtigung für 12 Monate gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins, somit bis einschließlich 2. November 2025. Unter einem verpflichtete die Behörde den Revisionswerber zur Durchführung einer erweiterten Nachschulung für verkehrsauffällige Fahrzeuglenker und zur Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15. Jänner 2025 einer Übertretung des § 99 Abs. 2e der Straßenverkehrsordnung 1960-StVO 1960 rechtskräftig für schuldig befunden worden. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung stehe fest, dass der Revisionswerber am 2. November 2024 zu einer näher genannten Zeit an einem näher genannten Ort einen nach Kennzeichen bestimmten PKW gelenkt und dabei (außerhalb des Ortsgebiets) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten habe, was durch Lasermessung festgestellt worden sei. Der Führerschein sei dem Revisionswerber unverzüglich abgenommen worden.
4 Am 4. November 2024 sei der Revisionswerber an einem näher bezeichneten Ort zu einer näher genannten Zeit als Lenker eines PKW angehalten worden. Er habe (im Ortsgebiet) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 13 km/h begangen und das Fahrzeug gelenkt, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt der Führerschein bereits vorläufig abgenommen worden sei.
5 Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu folgenden rechtskräftigen Bestrafungen des Revisionswerbers und ihm gegenüber erlassenen führerscheinrechtlichen Maßnahmen:
- Bestrafung wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) am 21. Oktober 2022;
- Bestrafung wegen einer Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein) am 21. Oktober 2022;
- Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2021 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 50 km/h am 3. August 2020;
- Bestrafung wegen einer am 31. Jänner 2018 begangenen Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO 1960;
- Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2018 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um 65 km/h am 3. August 2017;
- Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 26. Februar 2018 bis 12. März 2018 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h am 10. Februar 2017.
6 Außerdem sei die Probezeit des Revisionswerbers dreimal verlängert worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2021 sei die Lenkberechtigung des Revisionswerbers bis 20. April 2022 zeitlich eingeschränkt und die Auflage erteilt worden, dass ein Kraftfahrzeug nur mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h gelenkt werden dürfe. Die Lenkberechtigung sei wegen Fristablaufes erloschen und dem Revisionswerber über dessen Antrag am 14. November 2023 wiedererteilt worden.
7 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht neben dem Akteninhalt auf Aussagen von-aus näher dargelegten Gründen für glaubwürdig befundenen-Zeugen zu den Vorfällen vom 2. November 2024 und vom 4. November 2024 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 26 Abs. 3 FSG sei die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate zu entziehen, da eine wiederholte Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von vier Jahren vorliege.
9 Im vorliegenden Fall führe aber die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit des Revisionswerbers zu einer Überschreitung der Mindestentziehungsdauer. Besonders steche ins Auge, dass der Revisionswerber nur zwei Tage nach der führerscheinrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. November 2024 trotz vorläufig abgenommen Führerscheins ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, was wiederum eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG darstelle. Der Revisionswerber habe zudem bereits am 21. Oktober 2022 ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl seine Lenkberechtigung zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen sei. Hinzu kämen noch drei vergangene Entziehungen, die überwiegend ebenfalls aufgrund gravierender Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochen seien. In der mündlichen Verhandlung sei der Eindruck entstanden, dass es dem Revisionswerber, der mehrfach teils schwerwiegende Verkehrsverfehlungen begangen habe, an Einsicht in sein Fehlverhalten, an der erforderlichen Akzeptanz von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen sowie an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mangle. Er verharmlose die begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen und leugne diese auch teilweise trotz rechtskräftiger Bestrafungen. Das Lenken trotz abgenommenen Führerscheins werde vom Revisionswerber als alternativlos dargestellt. So habe er dazu angegeben, dass er zur Arbeit habe fahren müssen und ihm weder öffentliche Verkehrsmittel noch Taxis zur Verfügung stünden. Der festgestellte Sachverhalt zeige, dass der Revisionswerber schnell wieder in alte Muster verfalle und jegliche Verantwortung und Besonnenheit vermissen lasse. Das an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bestehende Interesse sei durch sein Verhalten enorm geschädigt worden. Der belangten Behörde könne nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgehe, der Revisionswerber werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach 12 Monaten wieder erlangen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss gemäß Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird gerügt, der Umstand, dass ein „Wiederholungsfall“ vorliege, führe zwar dazu, dass die Mindestentziehungsdauer drei Monate statt einem Monat betrage, er dürfe aber nicht „doppelt herangezogen“ werden.
15 Gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz FSG hat bei wiederholter Begehung einer Übertretung iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG (Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h, wenn diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde) innerhalb von vier Jahren-weitere im Revisionsfall nicht relevante Qualifikationen liegen nicht vor-die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erfüllung der in § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen-unter Entfall der gemäß § 7 Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung-jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (siehe etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2023/11/0148; VwGH 7.4.2026, Ro 2025/11/0004; jeweils mwN).
17 Die in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (zu Entziehungen nach § 26 Abs. 1 und 2 FSG siehe etwa VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 10.3.2025, Ra 2023/11/0135, und VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0011).
18 Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist (siehe etwa erneut VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059; VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014; VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0011; jeweils mwN).
19 Bei der danach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar (siehe etwa erneut VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN; VwGH 10.3.2025, Ra 2023/11/0135, mwN; VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0011; vgl. auch VwGH 16.12.2025, Ra 2023/11/0148).
20 Im Revisionsfall hatte das Verwaltungsgericht nach § 26 Abs. 3 zweiter Satz FSG von einer Mindestentziehungsdauer von drei Monaten auszugehen, da die für die gegenständliche Entziehung anlassgebende am 2. November 2024 begangene Übertretung iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG den unbestrittenen Feststellungen zufolge die zweite innerhalb von vier Jahren war. Anders als die Revision vermeint, verwertete das Verwaltungsgericht die zuvor am 21. Oktober 2022 begangene gleichartige Übertretung aber nicht doppelt in dem Sinn, dass es die Überschreitung der Mindestentziehungsdauer ebenfalls auf diese vorangegangene Übertretung gestützt hätte. Vielmehr legte es seiner Prognose, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Revisionswerbers sei 12 Monate ab dem vorläufigen Führerscheinentzug am 2. November 2024 (somit bis 2. November 2025) gegeben, weitere einschlägige Übertretungen in der jüngeren Vergangenheit, die zum Teil bereits zu Entziehungen der Lenkberechtigung geführt hatten, ein erneutes Fehlverhalten nur zwei Tage nach der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 2. November 2024 sowie den persönlichen Eindruck, den sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung vom Revisionswerber verschafft hatte, zugrunde. Die Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Prognose nichts Substantielles entgegenhält, zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden, durch wiederholte gravierende Verkehrsübertretungen gekennzeichneten Fall unvertretbar wäre.
21 Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision handelt es sich bei der Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit im Übrigen um eine Rechtsfrage, zu deren Beurteilung nicht die-als Begleitmaßnahme der Entziehung vorgeschriebene (siehe § 24 Abs. 3 Z 2 FSG)-Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme durch den Revisionswerber abzuwarten gewesen wäre.
22 Der Revisionswerber bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht habe seiner Beurteilung die am 4. November 2024 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde gelegt, ohne dass diesbezüglich eine bindende Entscheidung vorgelegen oder vom Verwaltungsgericht Beweise erhoben worden wären.
23 Dazu ist festzuhalten, dass in einem Fall, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung der mit der Entziehung der Lenkberechtigung befassten Behörde (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen ist. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 14.10.2025, Ra 2023/11/0128, mwN).
24 Das Verwaltungsgericht bezog den Vorfall vom 4. November 2024 in die Prognosebeurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Revisionswerbers ein. Entgegen dem Revisionsvorbringen traf es dazu jedoch ausführliche Feststellungen, die es beweiswürdigend auf in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Zeugeneinvernahmen stützte. Dass die diesbezügliche Beweiswürdigung unvertretbar wäre, legt der Revisionswerber nicht dar (siehe dazu, dass insoweit für die Zulässigkeit einer Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG das Vertretbarkeitskalkül maßgeblich ist, etwa VwGH 7.1.2026, Ra 2025/11/0050, mwN).
25 Schließlich ist das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, in Bezug auf den Vorfall vom 4. November 2024 sei dem Revisionswerber kein Parteiengehör eingeräumt worden, nicht nachvollziehbar, zumal in der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung dazu sowohl ein Zeuge als auch der Revisionswerber befragt wurden.
26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher-nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete-mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Juli 2026
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