Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Mag. A K in K, vertreten durch Mag. Nikolay Dimitrov, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hauptplatz 11/2/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. März 2023, KLVwG 208/2/2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2022, mit dem ihm die Lenkberechtigung für näher bezeichnete Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides entzogen worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber wegen bestimmter Übertretungen der Straßenverkehrsordnung am 23. Jänner 2022 mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21. Juni 2022 bestätigt durch das am 28. November 2022 mündlich verkündete und mit 20. Februar 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten rechtskräftig bestraft worden sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 sei der Revisionswerber über die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz (FSG) verständigt worden.
3 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, soweit für die vorliegende Revision relevant, dass gemäß § 26 Abs. 4 FSG eine Entziehung gemäß Abs. 3 leg. cit. erst ausgesprochen werden dürfe, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten datiere mit 21. Juni 2022, weshalb das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht wie vom Revisionswerber dargestellt rund elf Monate nach Setzung des die Entziehung begründenden verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes, sondern nur rund fünfeinhalb Monate nach Erlassung des Straferkenntnisses eingeleitet worden sei. § 26 Abs. 3 FSG sehe eine „Fixentziehungszeit“ vor und bedürfe es somit keiner Wertung iSd § 7 FSG. § 26 Abs. 4 FSG solle sicherstellen, dass eine einmonatige Entziehungsmaßnahme erst eine „beträchtliche Zeitspanne“ nach dem die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden Fehlverhalten erfolgen könne.
4 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 3. In der somit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung macht die gegenständliche Revision geltend, dass die Begründung des Ausspruchs der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im angefochtenen Erkenntnis unzureichend sei, da nur der Wortlaut von Art. 133 Abs. 4 B VG wiedergegeben worden sei. Weiters behauptet die Revision eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr vergangen sei und die betreffende Person in dieser Zeit nicht nachteilig im Verkehr in Erscheinung getreten sei. Die Entziehung solle gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur „in möglichst großer zeitlicher Nähe“ (zum angelasteten Fehlverhalten) erfolgen, weshalb der gegenständlich verstrichene Zeitraum von elf Monaten zu lange sei, zumal der Revisionswerber weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Entziehungsverfahrens noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides als verkehrsunzuverlässig zu betrachten gewesen sei. Es lägen außerdem Ermittlungsfehler des Verwaltungsgerichts vor.
9 4. Die vorliegende Revision macht keine Gründe geltend, die ihre Zulässigkeit begründen könnten.
10 4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine fehlende Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/18/0106, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung 29.8.2023, Ra 2023/18/0315 bis 0317, jeweils mwN).
11 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 98/11/0227, ausgesprochen, dass ein Delikt iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Im Zusammenhang mit einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof sodann klargestellt, dass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008, mwN; vgl. auch Hengstschläger/Leeb , AVG, Rz 39 ff zu § 57).
12 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber die die Entziehung der Lenkberechtigung auslösende Tat am 23. Jänner 2022 gesetzt. Über die Einleitung von Ermittlungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wurde der Revisionswerber mit Schreiben vom 2. Dezember 2022, zugestellt am 7. Dezember 2022, verständigt. Die belangte Behörde hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst. Damit wurde die aus der zitierten Judikatur abzuleitende Frist von einem Jahr zwischen Tat und Einleitung des Entziehungsverfahrens gewahrt.
13 4.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls das heißt alleine aufgrund der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG und damit unabhängig davon, ob der Revisionswerber bei Einleitung des Entziehungsverfahrens oder bei Erlassung der Entscheidung über die Entziehung als verkehrsunzuverlässig zu betrachten war eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099 , mwN, sowie ausführlich 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, mwN).
14 Bezogen auf den Revisionsfall ist daher festzuhalten, dass die gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 FSG erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung für einen Monat zu Recht unabhängig davon erfolgt ist, ob der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitpunkt als verkehrsunzuverlässig zu betrachten war oder nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Begründung ausgeführt („...bedarf keiner Wertung...“), weshalb das behauptete Abweichen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu erkennen ist.
15 4.3. Dem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, ist entgegenzuhalten, dass mit der Behauptung eines Verfahrensfehlers nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgeworfen werden kann, wenn im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2017/11/0001, mwN).
16 Vorliegend wird die behauptete Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht näher konkretisiert und auch ihre Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargetan.
17 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. August 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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